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Lohnsteuerliche Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen – Teil 3

13.03.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen. In diesem Zusammenhang rückt auch die Unfallversicherung ins Visier, die – teilweise zu Unrecht – der Lohnversteuerung unterworfen wird. Hier besteht unter Umständen Korrekturbedarf.

Den zweiten Teil dieses Artikels finden Sie hier in der Newsletterausgabe 10/2019.

Aufteilung der Gesamtprämie

Aus Vereinfachungsgründen kann die Gesamtprämie zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils wie folgt aufgeteilt werden:

Von der Prämie sind zunächst ein Anteil in Höhe von 50% dem privaten Bereich und ein Anteil in Höhe von 50% dem beruflichen Bereich zuzuordnen.

Hinsichtlich des privaten Anteils (50%) handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Sonderausgabenersatz.

Der verbleibende berufliche Anteil (50%) ist in einen steuerfreien Reisenebenkostenanteil in Höhe von 40% und einen Anteil für steuerpflichtigen Werbungskostenersatz in Höhe von 60% aufzuteilen.

Im Ergebnis sind 20% (50% von 40%) der Gesamtprämie steuerfrei und 80% steuerpflichtig (50% steuerpflichtiger Sonderausgabenersatz + 30% steuerpflichtiger Werbungskostenersatz).

Lohnsteuerkorrektur

Wenn der Arbeitgeber aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung zu der Erkenntnis gelangt, dass er in der Vergangenheit zu Unrecht Prämien für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer der Lohnversteuerung unterworfen hat, kann eine Lohnsteuerkorrektur erfolgen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob eine individuelle oder eine pauschale Lohnversteuerung durchgeführt worden ist.

Bei einer pauschalen Lohnversteuerung kann der Arbeitgeber jederzeit eine berichtigte Lohnsteueranmeldung abgeben. In diesem Zusammenhang kann er die zu Unrecht entrichtete pauschale Lohnsteuer sowohl für das laufende Kalenderjahr als auch für vorangegangene Kalenderjahre zurückfordern. Voraussetzung ist jedoch, dass noch keine Verjährung eingetreten oder die Vorbehalte der Nachprüfung – z.B. nach einer Lohnsteueraußenprüfung – noch nicht aufgehoben worden sind.

Korrektur bei individueller Lohnversteuerung

Wurde eine individuelle Lohnversteuerung durchgeführt, kann eine Korrektur für das laufende Kalenderjahr jederzeit durchgeführt werden. Für das vorangegangene Kalenderjahr ist eine Korrektur nur dann möglich, wenn die Lohnkonten noch nicht abgeschlossen und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Betriebsstättenfinanzamt übertragen worden ist. Wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Betriebsstättenfinanzamt übertragen wurde, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, damit der Arbeitnehmer seine Ansprüche im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

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