30.07.2019 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Antragsteller war in den Streitjahren (2012 bis 2014) im Bereich des Großhandels mit Textilien und Modeaccessoires im sog. Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren einstelligen Euro-Bereich; teilweise lagen die Einkaufspreise zwischen 10 EUR und 28 EUR. Der Antragsteller nahm in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen der Firmen A-GmbH sowie der Firmen B, C, D, E, F-GmbH, G-GmbH und H vor. Als Artikelbezeichnung waren in den Rechnungen Angaben wie "Hosen", "Tops", "Shirts", "T-Shirts", "Kleider", "Bluse", "Weste", "Jacken" enthalten.
Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das FA in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 5. Juni 2018 die Auffassung, dass
Das Hessische FG lehnte mit Beschluss vom 14. Januar 2019 1 V 1470/18 den Antrag auf Gewährung von AdV ab und ließ die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist teilweise begründet (BFH Beschluss vom 16.5.2019, XI B 13/19). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. Vom FG sind weitere tatsächliche Feststellungen zu den übrigen vom FA vorgebrachten Versagungsgründen für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B, C, D, E, F-GmbH und G-GmbH zu treffen. Nach den allgemeinen Grundsätzen bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, als das FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B, C, D, E, F-GmbH und G-GmbH mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hat. Allerdings kann auch bei nur summarischer Prüfung zum derzeitigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das FA den Vorsteuerabzug zu Recht aus anderen Gründen versagt hat.
Dazu sind vom FG weitere Feststellungen zu treffen. Das FA hat den Vorsteuerabzug versagt, weil es angenommen hat, dass die in den Rechnungen genannten Lieferungen nicht stattgefunden haben. Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel, sofern die Rechnungsaussteller nicht Lieferer gewesen sein sollten. Denn das Recht auf Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass die entsprechenden Umsätze tatsächlich bewirkt wurden; kein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung des Gegenstands nicht bewirkt wurde. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Es entspricht außerdem der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Unbegründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Hinzuschätzung von Ausgangsumsätzen sowie gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den angeblichen Leistungen der A-GmbH und des H wendet. Da der Antragsteller bei summarischer Prüfung die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG verletzt hat, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das FA gemäß § 162 AO dem Grunde nach zur Schätzung befugt ist. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Höhe der Schätzung zu begründen. Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen, dass bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für das Jahr 2012 insoweit besteht, als der Vorsteuerabzug aus den angeblichen Leistungen der A-GmbH versagt worden ist.
Der Steuerpflichtige kann sein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nur dann ausüben, wenn er eine Rechnung besitzt. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist. Davon gehen neben dem FG auch beide Beteiligte aus.
Gemessen daran ist, da die Rechnungen der A-GmbH im Jahr 2011 ausgestellt worden sind, bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug im Jahr 2011 (und damit vor den Streitjahren) ausgeübt werden kann. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller erst im Jahr 2012 in den Besitz der Rechnungen der A-GmbH gelangt sein könnte, bestehen, wie das FG zu Recht angenommen hat, bei summarischer Prüfung nicht. Die Beschwerde enthält dazu keine substantiierten Einwendungen, die angesichts der Feststellungslast des Antragstellers geeignet wären, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2012 zu wecken. Zur Versagung des Vorsteuerabzugs in Bezug auf die Rechnung des H enthält die Beschwerde auch keine Angriffe, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zu begründen. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei nicht erkannter innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb der Vorsteuerabzug hinsichtlich der in der Rechnung des H unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer zu versagen ist.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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