03.07.2018 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Spätestens seit der aufsehenerregenden Buch- bzw. Filmreihe „Fifty Shades of Grey“, die Millionen ans Buch oder an den Bildschirmen zu fesseln vermochte, ist die Sexpraktik SM auch einem breiteren Publikum ein Begriff. Das aufflammende Interesse an der schlüpfrigen Materie wollte wohl auch ein Berliner Wohnungseigentümer lukrativ nutzen. Schnurstracks vermietete er, ohne sich mit den anderen Wohnungseigentümern des Hauses abzustimmen, seine privaten Kellerräume an ein SM-Studio.
Offenbar wurde das Etablissement derart gut besucht, dass es nicht lange unentdeckt blieb. Noch schlimmer: Umherirrende Kundschaft und ein die Schamgrenze überschreitender Geräuschpegel machten das Wohnen für die anderen Hausbewohner beinahe unerträglich. Letztlich klagten sie gegen den uneinsichtigen SM-Freund auf Unterlassung des Betriebs.
Nach Anhörung aller Beteiligter fällte das Amtsgericht Berlin-Mitte sein Urteil – zugunsten der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft: Zwar könne grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer über sein Eigentum und dessen Nutzung frei verfügen, doch dürfe von der Nutzung keinem anderen Wohnungseigentümer ein unzumutbarer Nachteil erwachsen. Den Betrieb eines Keller-SM-Studios werteten die Richter dieser Definition folgend als unzumutbar. Das SM-Studio im Kellergewölbe musste daher wieder geschlossen werden.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016 - 29 C 31/13
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