14.11.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Köln.
Auf einem Flug von Köln nach Berlin im Jahr 2016 sollen die Klägerinnen für ca. 45 Minuten einer Kabinenluftkontamination ausgesetzt gewesen sein, bei der ein chemischer Geruch festgestellt wurde. Diesen haben sie vor dem Arbeitsgericht mit dem Geruch von „nassen Socken“ verglichen. Die Außenluft soll bei der Durchleitung durch die Triebwerke in die Kabine (sog. Zapfluft) verunreinigt worden sein. Ein ähnlicher Vorfall war bei dem Flugzeug bereits am Tag zuvor aufgetreten.
Die Luftverunreinigung soll bei den klagenden Flugbegleiterinnen u.a. zu Übelkeit und Schwindelgefühlen, aber auch zu andauernden neurologischen bzw. kognitiven Beeinträchtigungen geführt haben, weshalb sie Schadensersatz verlangten.
Die Arbeitnehmerinnen waren mit ihrer Klage nicht erfolgreich. Das Gericht war der Ansicht, dass sie nicht gem. § 104 SGB VII nachweisen konnten, dass die Fluglinie vorsätzlich gehandelt hätte.
Die Regelung des § 104 SGB VII beschränkt die Haftung des Arbeitgebers im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorsatz. Aufgrund einer technischen Überprüfung nach dem Geruchsereignis am Tag zuvor, und aufgrund eines folgenden unproblematischen Fluges habe die Fluglinie nicht mit einem solchen smell event rechnen müssen. Ob ein Zusammenhang zwischen fume events / smell events und Gesundheitsschäden überhaupt wissenschaftlich nachweisbar wäre und ob sich ein solcher bei den Arbeitnehmerinnen realisiert hat, musste deshalb nicht entschieden werden.
Urteile vom 10.10.2018 - Aktenzeichen: 7 Ca 3099/17 und 7 Ca 3743/17
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