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Kabinett beschließt Gesetzentwürfe für höhere Erwerbsminderungsrente und einheitliches Rentenrecht

21.02.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung wird weiter verlängert; Rentenwert (Ost) wird auf Westniveau angehoben

Das Bundeskabinett hat zwei Gesetzentwürfe beschlossen. Der Entwurf des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) führt dazu, dass die Deutsche Einheit bis 2025 auch in der Rentenversicherung erreicht wird. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weitet die Bundesregierung die Leistungen für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können, weiter spürbar aus.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales:

Auch in der Rentenversicherung gilt: Zusammen sind wir stark. Ausdruck dieser Grundüberzeugung sind die beiden Vorhaben, die wir heute auf den Weg gebracht haben: Für die, die nach Krankheit oder Unfall, wegen körperlicher oder seelischer Probleme nicht mehr arbeiten können, verbessern wir die Erwerbsminderungsrente zum zweiten Mal in dieser Legislatur. Dieses deutliche Renten-Plus kommt direkt bei denen an, die es brauchen. Wir zeigen: Auf die Solidargemeinschaft ist Verlass. Auch die zweite Änderung folgt dem Ziel des Zusammenhalts und guten gesellschaftlichen Ausgleichs: 30 Jahre nach dem Mauerfall verpflichten wir uns auf die letzten Schritte zur vollständigen Renten-Einheit; mit gleichem Recht für alle nach der nötigen Zeit des Übergangs. Stärke in Geschlossenheit: Das zeichnet Deutschland aus und das wollen wir fortschreiben und festigen.

Das Gesetz zur Rentenangleichung im Einzelnen:

Mit dem Gesetz wird die Rentenüberleitung abgeschlossen: Die bisher noch abweichenden Rechengrößen für die Rentenberechnung werden an die entsprechenden Westwerte angeglichen. Dazu werden der aktuelle Rentenwert (Ost), die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) auf die jeweiligen Westwerte angehoben. Die Ost-Verdienste werden ab 2025 nicht mehr hochgewertet. Die Angleichung erfolgt schrittweise – auch, damit die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt entfällt, sondern langsam abschmilzt.

Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten: Im ersten Schritt wird zum 1. Juli 2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 Prozent des Westwerts angehoben. In den weiteren Schritten wird dieser Verhältniswert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des aktuellen Rentenwerts erreicht hat.

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden ebenfalls in sieben Schritten beginnend zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen und zum 1. Januar 2025 den Westwert erreichen. Der Hochwertungsfaktor wird entsprechend zeitgleich abgesenkt, so dass die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern ab 1. Januar 2025 entfällt. Die bis zum 31. Dezember 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten.

Die Angleichung wird auf die gesetzliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Durch die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) steigen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Die mit der Angleichung verbundenen Kosten werden aus Beitrags- und Steuermitteln finanziert.

Anknüpfend an die Erhöhung des Zuschusses im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wird sich der Bund zukünftig stufenweise an der Bewältigung der demografischen Entwicklung und der Finanzierung der Renten beteiligen. Beginnend im Jahr 2022 wird der Bundeszuschuss um 200 Millionen Euro und danach in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich um jeweils 600 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2025 wird die Erhöhung dauerhaft zwei Milliarden Euro betragen.

Das Gesetz zur Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten im Einzelnen:

Bereits das Rentenpaket 2014 brachte merkliche Verbesserungen bei der Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos. Wer zum Beispiel ab dem 45. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann, wird aktuell bei der Höhe der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente so gestellt, als habe er bis zum Alter von 62 mit dem bis zur Erwerbsminderung erzielten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Diese sogenannte Zurechnungszeit wurde 2014 von 60 auf 62 Jahre erhöht. Nun wird die Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre auf das Alter 65 verlängert.

Die Erhöhung beginnt mit dem Jahr 2018 und wird im Jahr 2024 abgeschlossen sein. Insgesamt bedeutet dies langfristig eine deutliche Erhöhung der Rentenansprüche für Neurentnerinnen und -rentner im Falle der Erwerbsminderung.

Beide Gesetze sollen in ihren maßgeblichen Teilen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Entwürfe sind hier im pdf-Format erhältlich.

Unter www.bmas.de/alterssicherung finden Sie darüber hinaus umfangreiche Informationen zum Gesamtkonzept Alterssicherung.




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