16.10.2017 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Porsche gilt als anderes Wirtschaftsgut und wurde vor weniger als einem Jahr angeschafft. Somit ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG1 zweifelsfrei erfüllt.
Anhang und Lagebericht nach HGB neu und BilRUG
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Eine Ausnahme von der Besteuerung erfolgt, wenn der Gegenstand (Porsche) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt2. Mit dem Porsche wurden laut Sachverhaltsbeschreibung auch keine Einkünfte erzielt bzw. die Afa wurde bei keiner Einkunftsart gewinnmindernd abgesetzt. Insofern findet § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG keine Anwendung und die Spekulationsfrist verlängert sich nicht auf 10 Jahre.3
Als Gegenstände des täglichen Gebrauchs gelten insbesondere Gebrauchtfahrzeuge4.
Lt. Begründung des Gesetzes5 wurde Satz 2 eingefügt um den BFH Urteil vom 22.04.2008 IX R 29/06 BStBl II 2009 S. 296 entgegen zu wirken. Der Steuerpflichtige machte Verluste aus Gebrauchtwagenverkäufen geltend um diese mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Im entschiedenen Fall ist dies auch gelungen.
Die Gesetzbegründung geht davon aus, dass bei Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs typsicherweise Verluste entstehen und der Veräußerer keine Erwartung hat, einen höheren Preis als den Einkaufspreis zu erzielen. Ausgenommen von der Regelung des Satzes 2 werden z.B. Kunstgegenstände und Oldtimer.6
M.E. ist bei einer Veräußerung des limitierten Porsche innerhalb der Veräußerungsfrist ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben.
Bei der limitierten Porsche Auflage handelt es sich m.E. nicht um ein Gebrauchsgegenstand i.S.d. § 23 Abs. Nr. 2 Satz 2.
Der Steuerpflichtige X ging schon bei Erwerb objektiv von einer Wertsteigerung aus. Ferner hatte der Steuerpflichtige X die Bestrebung der Wertsteigerung bereits bei Kauf, da er zwei limitierte Porsche gekauft hat. Ferner wurde in den Medien spekuliert, dass die limitierte Auflage ein extreme Wertsteigerung zu verzeichnen haben wird.
1 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1: Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
3 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4: Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre
4 BFH v. 22. 4. 2008 - IX R 29/06, BStBl 2009 II 296.
5 BT Drucksache 17/2249
6 Die Gesetzesbegründung zählt Beispielhaft auf und nicht abschließend.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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