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Handel mit Bauprodukten nach dem Brexit: Das DIBt unterstützt

25.02.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsches Institut für Bautechnik.

Die Würfel sind gefallen: Das Vereinigte Königreich hat die EU verlassen – glücklicherweise mit einem Abkommen. Was bedeutet das für den Handel mit Bauprodukten zwischen der EU27 und Großbritannien?

Bereits mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom November 2019 war klargestellt, dass ab dem 1. Januar 2021 das Vereinigte Königreich gegenüber der Europäischen Union ein Drittstaat ist.

Mit dem noch kurz vor Ablauf des Jahres 2020 zustande gekommenen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurden "Grundlagen für umfassende Beziehungen" gelegt. Wer jedoch aus dem Handelsabkommen praktisch anwendbare Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erwartet hat, muss sich allerdings noch etwas gedulden. Mit dem Abkommen werden vielmehr verschiedene Handelsausschüsse eingesetzt, die sich mit der Umsetzung des Abkommens befassen sollen. So ist ein Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse vorgesehen, also für Fragen der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungen. Es bleibt also in vielen Fällen abzuwarten, welche Beschlüsse zur konkreten Umsetzung der Zielvorgaben des Abkommens zwischen den Vertragsparteien gefasst werden.

Dennoch bietet der aktuelle Rechtsrahmen zwischen der EU27 und dem Vereinigten Königreich auch bereits Orientierung für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien. Hierzu zählen:

  • Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei sind verboten, es sei denn, das Abkommen bestimmt im Einzelfall etwas anderes.
  • Gebühren für Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten dürfen erhoben werden, sollen aber veröffentlicht werden und unterliegen gewissen Auflagen, sodass weder inländische Waren indirekt geschützt werden noch Gebühren de facto eine Besteuerung der Ein- und Ausfuhr darstellen.
  • Bestehende Bescheinigungen und Europäische Technische Bewertungen (ETAs), die von britischen Stellen nach der Bauproduktenverordnung ausgestellt wurden, haben ihre Gültigkeit für das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt verloren.
  • Bestehende Bescheinigungen und ETAs von Stellen aus EU-Mitgliedstaaten stellen umgekehrt auch keine Grundlage mehr für eine Vermarktung von Bauprodukten im Vereinigten Königreich dar.
  • Sind Bauprodukte allerdings bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung auf dem jeweils anderen Markt des Vertragspartners in Verkehr gebracht worden, dürfen diese auch nach dem 1. Januar 2021 auf dem jeweiligen Markt weiter bis zum Endverwender vermarktet werden. Diese Übergangsregelung wurde bereits im Austrittsabkommen vereinbart.

Die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte wird von der britischen Regierung noch bis zum 31. Dezember 2021 akzeptiert

Über die zuvor genannten Regelungen hinaus hat die britische Regierung für den Handel in Richtung Vereinigtes Königreich auf Ihrer Website erklärt, dass sie die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte noch bis zum 31. Dezember 2021 akzeptieren wird, um Wirtschaftsakteuren mehr Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben. D.h., Bauprodukte können auch nach dem 1. Januar 2021 noch mit einer CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung auf den Markt des Vereinigten Königreichs gebracht werden Spätestens ab dem 1. Januar 2022 ist dann das britische Regelungssystem für Bauprodukte anwendbar.

Das künftige britische Regelungssystem für Bauprodukte in groben Zügen

Alle harmonisierten europäischen Normen haben mit dem 1. Januar 2021 den Status von UK designated standards erhalten. Auf Basis der UK designated standards können Hersteller die neue britische Konformitätskennzeichnung UKCA (United Kingdom Conformity Assessed) auf ihren Produkten anbringen. Hierfür nehmen die britischen notifizierten Stellen – nunmehr als UK Approved Bodies – die in der Norm vorgesehenen Aufgaben zur Konformitätsbewertung wahr. Auf EU-Hersteller kommt hier also ggf. ein erhöhter Aufwand zu.

Die UKCA-Kennzeichnung gilt für England, Wales und Schottland. Für Nordirland gelten Sonderregelungen. Denn dort in Verkehr gebrachte Produkte müssen aufgrund des Nordirlandprotokolls auch künftig den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU genügen und die CE-Kennzeichnung tragen.

Wie im europäischen System soll es auch weiterhin eine freiwillige Nachweisroute für Bauprodukte geben, die nicht von den UK designated standards erfasst sind. United Kingdom Technical Assessment – kurz UKTA – heißt das Verfahren, für das die ETA-Route Modell steht. Bewertet werden die Produkte von den vormaligen britischen „TABs“ nun in der Funktion von UK Technical Assessment Bodies. Als Grundlage für die Bewertung sollen sie langfristig neue britische Bewertungsdokumente entwickeln. Nach Vorstellungen der britischen Regierung können die Stellen aber auch bereits existierende Europäische Bewertungsdokumente als Grundlage für britische Bewertungsdokumente nutzen, sofern das Vorgehen mit der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) abgestimmt ist. Die EOTA hat ihrerseits bereits signalisiert, auch künftig eng mit den britischen Stellen kooperieren zu wollen und ihnen den Status von Beobachtern innerhalb der EOTA angeboten. Hier wäre langfristig eine Einigung im Sonderhandelsausschuss wünschenswert, der die Verwendung der ETA in Großbritannien weiterhin ermöglicht.

Wie unterstützt das DIBt betroffene Hersteller?

Hersteller, die die ETA einer britischen Bewertungsstelle auf das DIBt überschreiben lassen wollen, können sich mit diesem Anliegen direkt an das zuständige Fachreferat wenden. Die Überschreibung der ETA hat derzeit oberste Priorität am DIBt. Doch auch bei der Erlangung der neuen UKCA-Kennzeichnung kann das DIBt seine Kunden unterstützen. Es bestehen über die frühere Zusammenarbeit Kontakte zu allen britischen Bewertungsstellen – insbesondere zum British Board of Agrément (BBA), mit dem das DIBt seit 2016 ein Kooperationsabkommen hat.

Dieser Artikel wurde nach sorgfältiger Recherche erstellt. Es gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Bild: Life of Pix (Pexels, Pexels Lizenz)

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