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Geräusche aus dem Badezimmer

24.04.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Gerichte müssen sich wirklich mit allem Möglichen befassen, was Menschen so fabrizieren – Nachbarn aber auch.

Lärmende Nachbarn sind ein häufiger Grund für unzufriedene Mieter. Zu laute Musik, zu lauter Streit, zu lauter Sex – Dauerbrenner des Mietrechts und zumeist mit Verweis auf Zimmerlautstärke oder den normalen Mietgebrauch lösbar. Aber was ist zu tun, wenn das Urinieren im Stehen offenbar tosende Gewässer freisetzt, oder die dünnen Wände den Nachbarn gar an intimsten Tätigkeiten akustisch teilhaben lassen? Zwei Fälle aus Wuppertal und Neuruppin beschäftigen sich mit der Frage, wie man gegen Geräusche aus Nachbars Badezimmer vorgehen kann – und was dann doch zu weit führt.

Das Amtsgericht Wuppertal (Az.34 C 262/96) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob das Wasserlassen im Stehen – wenn es verantwortlich für eine den Nachbarn störende Geräuschkulisse ist – per Klage untersagt werden kann. Und es entschied, zumindest in diesem Fall, dagegen. Die Vorschrift, das kleine Geschäft nur noch im Sitzen verrichten zu dürfen, stelle einen zu starken Eingriff in die Privatssphäre dar. Also: Kein Hinsetz-Zwang beim pinkeln – selbst wenn das Plätschern eine Belastung für das Nervenkostüm des Nachbarn bedeutet.

Auf anderem Wege versuchte eine Mieterin vor dem Amtsgericht Neuruppin sich für den Badezimmerlärm aus der Nachbarwohnung zu entschädigen – und hatte Erfolg. Der Fall hier: Die Wohnung war offenbar so hellhörig, dass der Dame nahezu nichts verborgen blieb, was sich im Badezimmer der Nachbarn abspielte. Glauben Sie nicht? Dann sei an dieser Stelle der Tatbestand zitiert, laut dem die Mieterin sogar wahrnehmen könne "wenn die Obermieter Darmwinde in der Badewanne abgehen" ließen und ob "bei der Benutzung des WC ein kleines oder großes Geschäft verrichtet wird."

Als der Zwangsverwalter sich entschloss, keine Schutzmaßnahmen gegen Badewannenwinde und Toilettengeräusche zu unternehmen, minderte die davon Geplagte die Miete. Das AG Neuruppin gab ihr im Urteil vom 12.11.2004 (Az. 42 C 263/04.) unter Hinweis auf den besonders intimen Charakter der aus der Nachbarwohnung dringenden Geräusche Recht. Auch die Tatsache, dass es nicht etwa das eigene Badezimmer war, in dem die Mieterin per akustischer Signale über den Geschäftsumfang der Nachbarn informiert wurde, sondern neben dem Wohnzimmer gerade die Küche, mag in diesem Fall ein Faktor gewesen sein.

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