Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Fünf Millimeter zu viel

04.12.2018  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Klimaschutz und Nachbarschaftsfrieden gehen nicht immer Hand in Hand. Manchmal reichen fünf Millimeter Putz aus, um einen Nachbarschaftskrieg auszulösen. Ein Rechtsfall aus Berlin zeigt, wie spannungsreich Gebäudedämmung sein kann.

Streiten als Volkssport

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind ein wahrer Volkssport. Das belegen auch statistische Zahlen: 2014 haben sich rund 40 Prozent der Deutschen nach eigenen Angaben schon einmal mit einem Nachbarn gestritten. Oft geht es um Kleinigkeiten: Die Hecke des Nachbarn wuchert, im Treppenhaus liegt Dreck oder die Lärmbeschallung ist zu groß.

Sieben Zentimeter und es wird noch mehr

Manchmal geht es aber auch um einige Millimeter. So auch in Berlin-Köpenick. Dort beschloss die Eigentümergemeinschaft eines kürzlich errichteten Reihenendhauses, diesen im Sinne von Umweltschutz und Energieeffizienz mit einer Wärmedämmung zu versehen. Da der Neubau aber direkt an das Nachbarsgrundstück grenzt, ragte die Dämmschicht sieben Zentimeter in das benachbarte Grundstück hinein. Diese sieben Zentimeter war der betroffene Nachbar noch gewillt zu akzeptieren. Als man ihm jedoch mitteilte, noch eine fünf Millimeter dicke Putzschicht auf der Dämmung anzubringen, riss die Hutschnur: Er untersagte den benachbarten Häuslebauern ihr Vorhaben – und wurde von diesen als Folge verklagt. Der unerbittlich ausgetragene Streit um fünf Millimeter zog sich über mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Der BGH urteilt

Dieser wies die Klage der Eigentümergemeinschaft – Energieeffizienz hin oder her – ab. Der Grund: Das Haus wurde zu einem Zeitpunkt errichtet, als die Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2001 bereits seit einigen Jahren galt. Nach dieser müssen Neubauten gewisse energetische Mindestanforderungen erfüllen, was bedeutet, dass sie gedämmt werden müssen. Die Häuslebauer hätten die mehrere Zentimeter dicke Dämmschicht also von vornherein mit einplanen können und müssen. Die geltenden Vorschriften zu ignorieren, auch wenn dies unabsichtlich erfolgt sein sollte, und später die Dämmschicht aufzutragen, ist aus Sicht der Richter nicht zulässig. Grenzverletzung bleibt in diesem Fall Grenzverletzung.

Falls Sie also selbst im Begriff sind, ein Haus zu bauen sollten Sie gewissenhaft jeden Zentimeter kalkulieren. Das Gesetz legt das Millimetermaß ganz genau an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2017, Aktenzeichen: V ZR 196/16

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
nach oben