10.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband Deutscher Anwälte e.V..
Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 29.3.2017 (2 BvL 6/11) auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.122018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.
Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Vorlagebeschluss des 2. Senats vom 29.8.2017, 2 K 245/17.
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