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Europäischer Gerichtshof: Framing keine Urheberverletzung

14.11.2014  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Gerne werden Produktvideos in der Werbung eingesetzt und dazu bindet man z. B. ein auf Youtube hochgeladenes Video auf der eigenen Internetseite ein. Ist das eigentlich rechtens?

Bislang war man in Deutschland eigentlich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrheitlich der Meinung, dass darin eine Urheberrechtsverletzung liegen kann. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs sorgt jetzt für mehr Rechtsklarheit zugunsten der Werbe- und Netzfreiheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH; BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az. I ZR 46/12) hatte den europäischen Richtern die entsprechenden Fragen zur Verlinkung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zur Entscheidung vorgelegt. Konkret wollte der BGH wissen, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (Einbettung eines Youtube-Videos) eine Urheberrechtsverletzung darstelle.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Der Film gelangte ohne ihre Zustimmung auf Youtube. Dort wurde er von zwei selbstständigen Handelsvertretern gesehen und in deren Webseite eingebunden, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte warben. Die Einbindung erfolgte in der bei Youtube-Videos typischen Weise so, dass sie in einem sogenannten Frame auf der Webseite liefen. Das sieht dann für einen oberflächlichen Betrachter so aus, als ob es sich um einen Inhalt der Webseite selbst handelt.

Die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Film sah darin eine unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG und forderte Unterlassung, Schadensersatz und die Freistellung von Abmahnkosten.

Zu eigen machen durch Einbettung

Schon der BGH hatte gesehen, dass man nur dadurch, dass man den Eindruck einer Urheberrechtsverletzung erweckt, allein nicht dieses Recht verletzen kann. Damit lag ein öffentliches Zugänglichmachen nicht vor, denn dieses erfolgte schon auf Youtube selbst. Europarechtlich unklar war nach Ansicht des BGH die Frage, ob ein Recht auf öffentliche Wiedergabe verletzt werde. Immerhin werde der Kreis der potentiellen Adressaten nicht erweitert. Allerdings erspare sich der Nutzer mit der Einbettung das eigene Bereithalten und mache sich das Werk zu eigen.

EuGH sieht keine Haftung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwies auf seine Svensson-Entscheidung. Danach war ein Link erlaubt, wenn er ein Werk mittels gleicher Technik zugänglich macht und kein neues Publikum erschließt. Die Framing-Technik sei dabei unerheblich.

Damit ist die Einbettung eines bereits auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite auch dann nicht rechtsverletzend, wenn sie nicht deutlich macht, dass sie nicht auf der eigenen Seite vorgehalten wird, sondern per Framing eingebunden wird.

Fazit

Youtube-Videos dürfen aus urheberrechtlicher Sicht ab sofort auf eigenen Seiten eingebunden werden. Das gilt auch für Blogs und soziale Netzwerke. Die alte Rechtsprechung des BGH zum „Sich-zu-eigen-Machen“ gilt insoweit nicht mehr.

Vorsicht ist aber nach wie vor geboten, wenn die Inhalte zuvor nicht einfach öffentlich zugänglich waren (z. B. erst ein Login erfolgen musste), ein technisches Verfahren den Inhalt transformiert (3D in 2D oder ihn z. B. downloadbar macht, wenn er es zuvor nicht war) und schließlich, wenn es sich um Inhalte handelt, die ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zugänglich waren.

Unrechtmäßig in Youtube eingestellte Videos dürfen also nicht verwendet werden. Das wird im aktuellen BGH-Verfahren wohl noch eine Rolle spielen.


Rolf Becker Unser Experte:

Rolf Becker ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club, eine Vereinigung zur Unterstützung des E-Commerce-Center Handel (ECC-Handel), die gemeinsame Forschungs-, Informations- und Beratungsinitiative von
  • Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln (IfH),
  • EuroHandelsinstitut (EHI) und
  • Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft (RKW)
und Mitglied in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest). Weitere Tätigkeitsbereiche liegen im Gesellschaftsrecht, Vertriebsvertragsrecht und im Bereich der neuen Medien (also Softwareprojekte und Verkauf im Internet, in dem es auch wieder um Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Vertriebsvertragrecht usw. geht).
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