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Erfahrungsbericht zu Insolvenz und Geschäftsführerhaftung

09.11.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört es, rechtzeitig Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen. Und auch die Überweisung von Gehältern ist nach Eintritt der Insolvenzreife nicht unproblematisch.

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, kann er dafür persönlich in der Haftung stehen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers zählt auch, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte fällt es häufig schwer, den Eintritt der Insolvenzreife zu akzeptieren. Oftmals ist auch nicht wirklich klar, wann der Insolvenzantrag spätestens gestellt werden muss.

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Der Insolvenzantrag muss grundsätzlich ohne schuldhaftes Verzögern spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gesellschaft gestellt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Überschuldung liegt vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht mehr durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt sind. Von Zahlungsunfähigkeit wird ausgegangen, wenn die Gesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Das heißt auch, dass sie teilweise noch in der Lage ist, Zahlungen zu leisten. Hier liegt allerdings ein Risiko für die Geschäftsführer. Denn es dürfen nur noch Zahlungen geleistet werden, die die Insolvenzmasse des Unternehmens nicht schmälern.

Verständlicherweise möchte das Unternehmen in wirtschaftlich schweren Zeiten die Gehälter an die Mitarbeiter so lange wie möglich überweisen. Dabei ist aber Vorsicht geboten. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind nur noch Zahlungen erlaubt, wenn durch die Gegenleistung für die Zahlung die Schmälerung der Insolvenzmasse wieder ausgeglichen wird. Die in die Insolvenzmasse fließende Gegenleistung müsse für die Gläubiger verwertbar sein, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az.: II ZR 319/15). Dienstleistungen oder Arbeitsentgelte seien dafür allerdings in der Regel nicht geeignet. Veranlasst der Geschäftsführer in solchen Fällen also noch die Bezahlung der Dienstleister oder die Überweisung der Löhne und Gehälter kann es persönlich erstattungspflichtig sein.

Aufgrund des hohen persönlichen Haftungsrisikos sollten Geschäftsführer die Anzeichen einer drohen Insolvenz keinesfalls vernachlässigen, sondern umsichtig handeln. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in solchen Krisensituationen kompetent beraten.

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