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Ehegattenarbeitsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtanerkennung

03.04.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kürzlich haben wir Sie darüber informiert, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 10.10.18, X R 44/17 und X R 45/17 klargestellt hat, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses fremdunüblich und daher nicht steuerlich anzuerkennen ist.

In diesem Beitrag wollen wir Sie darüber informieren, welche steuerlichen Konsequenzen die Nichtanerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses mit sich bringen kann.

Wenn ein Ehegattenarbeitsvertrag im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wird, kann dieses unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben. Diese unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen hängen davon ab, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Soweit vor Betriebsprüfung zu Unrecht von einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Geringfügigkeit ausgegangen wurde, sind die entsprechenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.

Die zu Unrecht vom Arbeitgeber entrichteten pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge können vom Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen einer berichtigten Lohnsteueranmeldung vom Betriebsstättenfinanzamt zurückgefordert werden.

Hinsichtlich der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge ist zu klären, ob und in welchem Umfang eine Erstattung möglich ist. Soweit kein eigener Krankenversicherungsschutz des Ehepartners besteht und bereits Leistungen aus der der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden sind, ist eine Erstattung der (zu Unrecht) abgeführten pauschalen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von pauschal 13 % nicht möglich.

Der Höhe nach richtet sich der Korrekturbetrag nach dem schädlichen Anteil der Vergütung. Wenn der Ehegattenarbeitsvertrag vollumfänglich nicht anerkannt werden kann, ist der gesamte an den Ehegatten gezahlte Arbeitslohn zu korrigieren und in eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine Entnahme umzuqualifizieren.

Wenn der Ehegattenarbeitsvertrag teilweise nicht anerkannt werden kann, ist nur der schädliche, unangemessene Anteil zu korrigieren und umzuqualifizieren.

Fallstudie 1 – Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft

Der Unternehmer Birkenbaum stellt seiner Ehefrau im Rahmen ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf. Die Summe aus Barlohn und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens beläuft sich auf insgesamt 450 Euro im Monat.

Das Finanzamt stellt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Ehegattenarbeitsvertrag nicht unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen worden ist und kommt zu dem Ergebnis, dass der geldwerte Vorteil für die Firmenwagennutzung nicht im Rahmen der 1-%-Regelung, sondern mit den tatsächlich angefallenen Kosten zu bewerten ist. Das Finanzamt nimmt eine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Anteil vor.

Der unangemessene Anteil wir im Rahmen der Betriebsprüfung mit 300 Euro pro Monat = 3.600 Euro pro Jahr festgestellt.

Ertragsteuerliche Behandlung bei einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft

Wenn ein Ehegattenarbeitsvertrag bei einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft steuerlich nicht anerkannt werden kann, handelt es sich hinsichtlich des an den Ehegatten gezahlten Arbeitslohns nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine Entnahme. Folglich mindert der an den Ehegatten gezahlte Arbeitslohn nicht den Gewinn des Unternehmens, sondern erhöht die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage. In der Rechtsfolge ist der schädliche Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Unternehmer-Ehegatten der Versteuerung zu unterwerfen. Soweit Gewerbesteuerpflicht besteht, ist zusätzlich Gewerbesteuer an das Finanzamt zu entrichten.

Hinsichtlich des unangemessenen Anteils in Höhe von 3.600 Euro handelt es sich hier nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine Entnahme, die dem Unternehmer-Ehegatten zuzurechnen ist. Dieser Betrag ist mit dem persönlichen Steuersatz (z. B. 42 %) anstelle des pauschalen Steuersatzes für ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Geringfügigkeit (2 %) zu versteuern. Soweit Gewerbesteuerpflicht besteht, ist der Betrag darüber hinaus der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Mehr-Einkommensteuer 1.512,00
Mehr-Gewerbesteuer (Beispiel Hamburg) 592,20
Mehr-SolZ 83,16
Summe Mehr-Steuern 2.187,36
Weniger pauschale Lohnsteuer (2 %) -72,00
Weniger pauschaler RV-Beitrag (15 %) -540,00
KV-Beitrag (13 %) – keine Erstattung 0,00
Summe Weniger Pauschalabgaben geringfügiges Beschäftigungsverhältnis -612,00
   
Differenz = Mehr Steuern und Sozialabgaben 1.575,36

Fallstudie 2 – GmbH

Die Tannenbaum GmbH stellt der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf. Die Summe aus Barlohn und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens beläuft sich auf insgesamt 450 Euro im Monat.

Das Finanzamt stellt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Ehegattenarbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und kommt zu dem Ergebnis, dass der geldwerte Vorteil für die Firmenwagennutzung nicht im Rahmen der 1-%-Regelung, sondern mit den tatsächlich angefallenen Kosten zu bewerten ist. Das Finanzamt nimmt eine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Anteil vor.

Der unangemessene Anteil wird im Rahmen der Betriebsprüfung mit 300 Euro pro Monat = 3.600 Euro pro Jahr festgestellt.

Ertragsteuerliche Behandlung bei einer GmbH

Wenn ein Ehegattenarbeitsvertrag bei einer GmbH steuerlich nicht anerkannt werden kann, handelt es sich hinsichtlich des an den Ehegatten gezahlten Arbeitslohns nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Folglich mindert der an den Ehegatten gezahlte Arbeitslohn nicht den Gewinn des Unternehmens, sondern erhöht sowohl die körperschaftsteuerliche als auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage.

In der Rechtsfolge ist der schädliche Betrag, hier der unangemessene Anteil in Höhe von 3.600 Euro, als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Gesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Die steuerliche Auswirkung ergibt sich gemäß nachfolgender Übersicht:

  Bewertung tatsächliche PWK-Kosten
schädlicher Differenzbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung 300,00
Summe Bemessungsgrundlage Monat 300,00
Summe Bemessungsgrundlage Jahr 3.600,00
   
Mehr-Körperschaftsteuer 540,00
Mehr-Gewerbesteuer (Beispiel Hamburg) 592,20
Mehr-SolZ 29,70
Summe Mehr-Steuern 1.161,90
Weniger pauschale Lohnsteuer (2 %) -72,00
Weniger pauschaler RV-Beitrag (15 %) -540,00
KV-Beitrag (13 %) – keine Erstattung 0,00
Summe Weniger Pauschalabgaben geringfügiges Beschäftigungsverhältnis -612,00
   
Differenz = Mehr Steuern und Sozialabgaben 549,90

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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