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Des einen Leid...

09.08.2019  — Matthias Wermke.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ach, ja – die süßen Kleinen. Gibt es ein lieblicheres Geräusch als ein beherztes Kinderlachen oder eine größere Freude als das unbekümmerte Toben dieser jungen Menschen? Was für die einen das höchste Glück ist, kann für andere zum absoluten Horror werden.

Stellen Sie sich vor, es ist Sonntag. Draußen nieselt es etwas und windig ist es auch. Sie brauchen sich also keinen Vorwurf machen, es sich auf Ihrer Wohnzimmercouch gemütlich gemacht zu haben. Da Sie in letzter Zeit keine Gelegenheit hatten, in Ihren aktuellen Roman zu schauen und Sie sich eh längst vorgenommen haben, wieder mehr zu lesen, ist das jetzt genau der richtige Zeitpunkt. Genüsslich an einem Tee nippend widmen Sie sich Ihrer Lektüre. Doch was ist das? Wieder dieses Poltern und Krachen!

Es scheint, als hätte sich über Ihnen ein Wettrennen entwickelt, das in unerschöpflicher Marathonläufermanier ausgetragen wird und Sie als unfreiwilliges Auditorium zur Teilhabe an seinem Fortgang zwingt. Und das nicht zum ersten Mal. Wieder und wieder sind es die Kinder von oben, die mit ihrer unermüdlichen Energie für ruhelose Tage und schlaflose Nächte sorgen. Da muss man doch was gegen tun können, denken Sie sich. Und wenn die Eltern dies nicht vermögen, dann soll der richterliche Hammerschlag das letzte Geräusch sein, das in dieser Sache zu vernehmen ist.

Neues aus der Krachmacherstraße

So oder so ähnlich muss es sich in einem Mietshaus in München zugetragen haben. Hier fühlte sich ein Ehepaar derart von der vermeintlichen Aktivität der Nachbarskinder aus der Wohnung über ihm belästigt, dass es keinen anderen Ausweg sah, als auf Unterlassung zu klagen.

Fein säuberlich, wie es sich in solch ernsten Angelegenheiten auch gebührt, führte das sich gestört fühlende Ehepaar ein Lärmprotokoll, um es dem Gericht im Rahmen der Beweisführung vorzulegen. Dies brachte Schlimmes ans Tageslicht: Bis zu acht Eintragungen gab es an manchen Tagen, die vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden bis 22:30 zu verzeichnen waren.

Das in der Verantwortung stehende Elternpaar jedoch wollte von diesem Treiben keine Kenntnis haben. Vielmehr seien es die beiden von unten, die durch ihre andauernde Überwachung und Einschüchterungsversuche dafür sorgten, dass man ein Leben in Furcht vor der nächsten lautstarken Anfeindung führe, keiner Haushaltstätigkeit mehr nachgehen könne und der Haussegen dadurch nun schief hinge.

Selbstentfaltung im Altbau

Wie entschied nun das Gericht in diesem Fall? Vorweg der Urteilsspruch: Die Kläger bekamen kein Recht und die Unterlassungsklage wurde als nichtig erklärt. Dieser Entscheidung lagen drei Faktoren zugrunde:

  • 1. Zunächst sollte allen Beteiligten ganz grundsätzlichen bewusst sein, dass Gehgeräusche, die in einer Wohnung geschehen, in der darunter liegenden zu hören sein können. Da es sich bei dem Haus, in dem sich die Wohnungen der beiden Parteien befinden, zudem um einen Altbau aus dem Jahre 1962 handelt, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, da die Lärmschutzvorkehrungen mit heutigen Standards in der Regel nicht mithalten können.
  • 2. In einer Wohngegend bzw. in einem Mehrfamilienhaus gehört Kinderlärm einfach dazu. In diesem Sinne ist er also nicht als außerordentliche Störung anzusehen, sondern als selbstverständlicher Bestandteil sozialen Zusammenlebens und darüber hinaus als natürliche Konsequenz kindlicher Selbstentfaltung, die in der familiären Wohnung einen Schutzraum findet.
  • 3. Da es sich bei den Kindern bereits um 14- und 16-Jährige handelt, sind die Eltern natürlich weiterhin verpflichtet ihren Nachwuchs gegebenenfalls zur Vernunft bzw. zu Ruhe aufzurufen, allerdings sind sie für das gelegentliches Fehlbetragen Ihrer Kinder nicht verantwortlich zu machen. Und im Zweifel wird dann eher für das Kind entschieden.

Die Kläger gaben sich mit diesem Urteil erwartungsgemäß nicht zufrieden und gingen in Berufung. Jedoch konnte auch eine Dauerlärmmessung über 14 Tage in der Wohnung des sich ungerecht behandelten Paares keinen Beweis einer übermäßige Störung, sondern nur Gutachtenkosten von über 8.000 € hervorbringen. Die Berufung wurde zurückgenommen, das Urteil rechtskräftig.

Urteil: Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2017 - 283 C 1132/17

Bild: thedanw (Pixabay, Pixabay License)

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