20.09.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Teil 1 dieses Beitrag – Das Dienstfahrrad – Versteuerung des geldwerten Vorteils – finden Sie im Newsletter der letzten Woche.
Als Vorteile für diese Leasing-Modelle werden folgende Punkte genannt:
Die lohnsteuerliche Behandlung bei diesen Leasing-Modellen richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.16 – Dienstwagenbesteuerung in Leasing-Fällen.
Der Arbeitgeber schließt zunächst mit einem Dienstleister einen Rahmenvertrag ab. Danach werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge für Fahrräder mit einer Vertragslaufzeit von z.B. 36 Monaten abgeschlossen.
In unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Leasingvertrag schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Nutzungsvertrag über die Überlassung eines Fahrrads ab.
Soweit der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Fahrrad nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos überlassen möchte, besteht die Möglichkeit, den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers im Rahmen einer steuersparenden Gehaltsumwandlung für die Job-Bike-Überlassung um einen festgelegten Betrag zu kürzen. Dadurch vermindert sich die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage und der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen Lohnsteuern und Sozialabgaben.
Gleichzeitig kann auch eine Vereinbarung getroffen werden, dass der Arbeitnehmer das Job-Bike nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu vorher festgelegten Konditionen vom Leasinggeber erwerben kann. In diesen Fällen kann ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem üblichen Kaufpreis entstehen.
Soweit der Arbeitnehmer das Job-Bike nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzen darf, entsteht grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die Bewertung des geldwerten Vorteil erfolgt abhängig vom Fahrradtyp – entweder nach Maßgabe der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12 mit einem monatlichen Durchschnittswert oder im Rahmen der 1 %-Regelung.
Wenn die Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung bzw. nicht auf einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung, sondern auf einer Sonderrechtsbeziehung basiert, ist der geldwerte Vorteil nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 18.12.14, VI R 75/13 zu ermitteln und anzusetzen. Im hier streitigen Sachverhalt war ein Leasing-Fahrzeug aufgrund der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer als Leasingnehmer zuzurechnen. Als lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage waren in diesem Fall die vergünstigten Leasingkonditionen anzusehen, also die Differenz zwischen der üblichen Leasingrate und der Leasingsonderkonditionen, die der Arbeitgeber von der Leasinggesellschaft erhalten hat.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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