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Darf man ein halbes Hähnchen umlegen?

23.05.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Den Besuch des Oktoberfests lassen sich viele einiges kosten. Da ist es eine schöne Geste des Arbeitgebers, wenn er den Wiesenbesuch mit Gutscheinen unterstützt. Doch kann er diese Leistung, wenn er sie als Vermieter an den Hausmeister erbringt, auf seine Mieter umlegen?

Ein Vermieter in München wollte offenbar seinem Hausmeister eine Freude machen und steuerte zu dessen Oktoberfestbesuch zwei Gutscheine für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier bei. Diese Sonderzahlung legte er im Zuge der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um.

Das festliche Schlemmen des Hausmeisters finanziell mitzutragen, schmeckte einem Mieter jedoch offenbar gar nicht. Er weigerte sich zu zahlen – möglicherweise aus Protest gegen die gepfefferten Oktoberfest-Preise, denn die Gutscheine für halbes Hähnchen und Wiesenbier hatten einen Wert von 15,10 €.

Dem Vermieter, dem diese Gründe vermutlich egal waren, klagte daraufhin beim AG München und dieses gab ihm in seinem Urteil vom 08.01.2007 (AZ: 424 C 22865/06) Recht. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung bzw. Gratifikation handele und diese als geldwerte Leistung grundsätzlich umlegbar seien, der gemeinsame Wiesenbesuch von Arbeitgeber und -nehmer zudem durchaus üblich, hätte nur ein Missachten des Wirtschaftlichkeitsgebots seitens des Vermieters dazu führen können, dass das Umlegen auf die Mieter nicht rechtens gewesen wäre.

Hier jedoch, so rechnete das AG vor, habe der Vermieter sogar besonders wirtschaftliches Denken bewiesen, da es allgemein bekannt sei, dass die Reservierung eines Platzes im Oktoberfestzelt die Abnahme von mindestens einem halben Wiesenhähnchen und zwei Maß Bier verlange, der Vermieter aber nur einen Biergutschein aushändigte.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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