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Corona: 3 Fragen von Arbeitnehmer*innen mit Kindern beantwortet

31.03.2020  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Auch diese Woche beantworten wir für Sie wieder brennende Arbeitsrecht-Fragen zu Corona. Diesmal geht es um Arbeitnehmer*innen, die in der Corona-Krise Kinder betreuen müssen. Lesen Sie hier exklusiv Antworten aus unserem Online-Seminar zum Kurzarbeitergeld.

Wie viele Tage muss der Arbeitgeber das Entgelt wegen Kinderbetreuung weiterzahlen (siehe § 616 BGB)?

Das ist eine schwierige Frage! Die Weiterzahlung ist nach Gesetz nur über kurze Zeit vorgesehen – die Meinungen, wie lang das genau ist, gehen hier auseinander und liegen zwischen 2 und 10 Tagen. Hier wird es sicher zeitnah zu einer arbeitsrechtlichen Klärung in Abgleich mit § 616 BGB und kollektivrechtlichen bzw. individualrechtlichen Regelungen kommen.

Müssen Arbeitnehmer*innen bei der weiteren Lohnfortzahlung im Falle der Kinderbetreuung zwischen 2 bis 10 Tagen in dieser Zeit zwangsweise auch Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen?

Das hängt individuell von den internen arbeitsrechtlichen Regelungen ab (schauen Sie zum Beispiel im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nach).

Was ist wenn die Kinder nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte stehen? Gilt dann die Leistungsgruppe 1 oder 2 beim Kurzarbeitergeld?

Bitte fordern Sie in diesen Fällen von den betreffenden Mitarbeiter*innen einen Nachweis, den Sie dem Leistungsantrag beilegen können!

Bild: thedanw (Pixabay, Pixabay License)

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