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BGH weicht Paypal Käuferschutz auf

11.12.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesgerichtshof hat zum PayPal-Käuferschutz in zwei Urteilen günstige Entscheidungen für die Verkäuferseite gefällt. Trotz Gewährung von Käuferschutz können die Verkäufer weiter ihre Zahlungsansprüche gerichtlich verfolgen. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert die Konsequenzen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich gleich mit zwei Klagen zum Paypal Käuferschutz zu beschäftigen. Am 29.November entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass Verkäufer trotz Käuferschutz die Käufer weiter auf Zahlung in Anspruch nehmen dürfen (BGH, Urt. v. 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).

Ein eBay Käufer reklamierte ein bestelltes, aber im Versand angeblich verloren gegangenes Mobiltelefon. Paypal hatte auf Reklamation des Käufers den Kaufpreis wieder gutgeschrieben und den (privat handelnden) Verkäufer belastet. Der wollte sich damit aber nicht abfinden und verklagte den Käufer auf Zahlung. Er konnte sogar in II. Instanz gewinnen. Der Käufer ging in Revision. Im zweiten Fall reklamierte der Käufer eine fehlende Übereinstimmung der Ware mit der Beschreibung im Internetshop und reklamierte mit Privatgutachten „sehr mangelhafte Qualität“ einer Metallbandsäge. Auch er erhielt nach den PayPal-AGB (PayPal-Käuferschutzrichtlinie) sein Geld zurück und wurde verklagt. Der Verkäufer blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Kaufpreisanspruch wieder neu begründet

Rechtlich gesehen kommt der Kaufpreisanspruch zum Erlöschen, wenn der Käufer bezahlt hat. Die PayPal-Regelungen schwiegen hierzu. Der BGH hat eine Vertragsauslegung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreisanspruch zwar erlischt, aber wieder begründet wird, wenn der Händler nach den PayPal-Richtlinien belastet wird.

Der BGH in seiner Presseerklärung dazu:

„Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbarten die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.“

PayPal selbst regelt in seinen Richtlinien nur, dass man über den Antrag des Käufers auf Käuferschutz entscheide. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten".

Damit bleibt es dem Käufer möglich, statt Käuferschutz Gerichte zu bemühen, aber auch dem Verkäufer bleibt der Klageweg auf Zahlung des Kaufpreises.

Kein Abgesang auf Käuferschutz

Die Urteile werden teilweise als Abgesang des Käuferschutzes verstanden. Tatsächlich werden einfach nur überzogene Erwartungen der Käufer in eine vermeintliche Garantie korrigiert. Der Käufer bleibt weiter begünstigt, denn er hat zunächst einmal kein Prozessrisiko, um wieder an sein vorausgezahltes Geld zu kommen. Das erledigt PayPal für ihn.

Vereinfachter Prüfungsmaßstab

Dabei wird – oft zum Ärger der Verkäufer – von PayPal nur ein „vereinfachter Prüfungsmaßstab“ angelegt. Gerade auch deshalb ist es sachgerecht, wenn der Verkäufer zumindest wieder den Klageweg beschreiten kann. Einer der Fälle zeigt ja, dass PayPal durchaus nicht immer richtig entscheiden muss und hier auch nicht professionell handelnde Verkäufer betroffen sein können. Der Verkäufer konnte dort nämlich nachweisen, dass er das Mobiltelefon versandt hatte. Anders als beim gewerblichen Verkauf ging das Versandrisiko auf den Käufer über. Im zweiten Fall soll jetzt erst einmal geklärt werden, ob Gewährleistungsrechte des Käufers dem Kaufpreisanspruch entgegengehalten werden können.

Das wäre ohne die Auslegung des BGH nicht möglich. PayPal könnte der Gerichtsbarkeit ansonsten große Teile der Kontrollmöglichkeiten entziehen. Bis zu einem gewissen Wert mag das auch angehen.

Lastschriftverfahren ähnlich

Schon im Jahr 2010 hat der Bundesgerichtshof eine vergleichbare Entscheidung zum Lastschriftverfahren getroffen. Hier ist eine ähnliche Situation gegeben, wenn der Kunde gegenüber der Bank die Lastschriftzahlung widerruft, was er innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen machen kann (BGH, Urt. v. 20.7.2010 – Az. XI ZR 236/07). Der Händler kann natürlich weiterhin seinen Kaufpreisanspruch einklagen.

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