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BFH: Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge als steuerbarer Arbeitslohns

09.04.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Gesundheitsvorsorge spielt auch am Arbeitsplatz eine immer größere Rolle. Arbeitgeber müssen aber aufpassen, denn allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge des Arbeitsgebers können zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. November 2018 entschieden (Az.: VI R 10/17).

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gesundheitspräventive Maßnahmen, kann das zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Nach der Entscheidung des BFH sollten Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge der Belegschaft daher auf berufsspezifische Erkrankungen und Beeinträchtigungen gerichtet sein, um so steuerliche Nachteile zu vermeiden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der BFH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Teilnahme an einer sog. „Sensibilisierungswoche“ ermöglicht hatte. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden unter anderem Kurse zu gesunder Ernährung, Bewegung, Herz-Kreislauf-Training, Stressbewältigung, Achtsamkeit, Eigenverantwortung oder Nachhaltigkeit angeboten. Die Aufwendungen für diese Maßnahme behandelten sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht als Arbeitslohn.

Die Revision des Arbeitgebers gegen das Urteil des Finanzgerichts scheiterte. Der Bundesfinanzhof erklärte, dass den Teilnehmern bei dem einwöchigen Seminar grundlegende Kenntnisse zu einer gesunden Lebensführung vermittelt wurden. Diese Kenntnisse hätten allgemeine Gültigkeit und seien keine berufsspezifischen Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und seien deshalb als steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln. Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsvorsorge der Belegschaft führten dann zu Arbeitslohn, wenn sie bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Entlohnung darstellen. Dies sei hier der Fall gewesen, da es sich um eine allgemeine Maßnahme zur Gesundheitsvorsorge auf freiwilliger Basis handele, so der BFH.

Anders seien solche Maßnahmen nur dann zu bewerten, wenn die Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im Mittelpunkt stehe und die Maßnahmen daher auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers liegen. Solche Maßnahmen seien nicht als Arbeitslohn einzustufen. Außerdem komme für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht, führte der Bundesfinanzhof weiter aus.




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