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Arbeitnehmer müssen sonntags den Briefkasten nicht überprüfen

12.01.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Wirft der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag persönlich in den Briefkasten eines Mitarbeiters ein, geht das Schreiben dem Arbeitnehmer regelmäßig erst tags darauf zu.

Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.10.2015 (Az.: 2 Sa 149/15) entschieden. Begründung: Zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens ist man regelmäßig nicht verpflichtet. „Konsequenz aus der Entscheidung ist, dass im schlechtesten Fall eine Kündigung nicht innerhalb der Kündigungsfrist zugestellt werden kann und deshalb vom Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist“, erklärt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg.

Der Fall betraf eine Bürokraft, mit der der Arbeitgeber eine Probezeit bis zum 30. November 2014 vereinbart hatte. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Arbeit­geber kündigte der Mitarbeiterin am Sonntag, den 30. November 2014 zum 15. Dezember 2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Angestellten ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2014 sein Ende gefunden habe.

Das Landesarbeitsgericht hat ihr Recht gegeben. Die Kündigung sei der Mitarbeiterin erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 1. Dezember 2014, zugegangen. Dadurch sei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31. Dezember 2014 zu beenden gewesen. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30. November 2014, in den Briefkasten gelegt worden war, ging die Kündigung der Mitarbeiterin nach Ansicht des Gerichts frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zu. Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. „Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, ist nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar“, betonte das Gericht.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 (Az.: 2 Sa 149/15)


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