12.02.2018 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Der Betrieb wurde am 1. Mai 2004 gegründet. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Für das Streitjahr 2006 legte sie folgende Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor:
A. | Betriebseinnahmen | |
1. Einnahmen | 105.851,33 | |
2. Sonstige Erlöse | 0 | |
3. Neutrale Erträge | 27,61 | |
4. Auflösung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG | 260.000,00 | |
Ʃ | 365.878,94 | |
B. | Betriebsausgaben | |
1. Sonstige Fahrzeugkosten | 105.851,33 | |
2. Bildung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG | 0 | |
3. Verschiedene Kosten | 35,51 | |
Ʃ | 308.835,51 | |
C. | steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG | 57.043,43 |
alle Beträge in EUR
Die im Jahr 2004 für einen Maserati MC 12 gebildete Ansparrücklage in Höhe von 260.000 EUR wurde im Streitjahr 2006 wieder aufgelöst. Gleichzeitig begehrte die Klägerin eine neue Ansparabschreibung in Höhe von 307.000 EUR für die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftsgüter:
Wirtschaftsgut | voraussichtliche Anschaffungskosten | mögliche Ansparabschreibung | beanspruchte Ansparabschreibung |
PKW Limousine | 400.000 | 160.000 | 135.000 |
PKW Sportwagen | 450.000 | 180.000 | 135.000 |
PKW SUV | 120.000 | 48.000 | 37.000 |
Ʃ | 307.000 |
alle Beträge in EUR
Die Klägerin beschäftigte keine Mitarbeiter. Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Ansparabschreibung für die Limousine und den Sportwagen nicht anerkannt werden könne. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts als angemessen angesehen werden könnten. Die Ansparabschreibung für den PKW SUV blieb hingegen unverändert. Das FA übernahm das Ergebnis der Außenprüfung und legte für das Streitjahr 2006 nunmehr Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 327.043 EUR der Besteuerung zugrunde. Das FG hat die Klage mit in EFG 2017, 720 veröffentlichtem Urteil abgewiesen. § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) erlaube für das Streitjahr 2006 (unter bestimmten Voraussetzungen) im Vorgriff auf künftige Investitionen die Bildung einer eigenkapitalschonenden Ansparrücklage. Dadurch würden spätere Absetzungen für Abnutzung (AfA) in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen. Eine zulässig gebildete Ansparrücklage sei damit grundsätzlich eine gewinnmindernde Betriebsausgabe. Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben werde jedoch u.a. durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG eingeschränkt.
Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen (BFH Urteil vom 10.10.2017, X R 33/16). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin für die geplante Anschaffung der Limousine und des Sportwagens im Streitjahr 2006 wegen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG keine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. bilden kann.
Gemäß § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a.F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.). Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind gemäß § 7g Abs. 6 EStG a.F. die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre spätere Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Eine Rücklage gemäß § 7 Abs. 3 EStG a.F. kann jedoch nicht gebildet werden, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden. Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist nach der auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH und der im Schrifttum überwiegenden Auffassung im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind. Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (z.B. AfA) abfließen. Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG umfassen dementsprechend auch die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies gilt insbesondere auch für unangemessene Kraftfahrzeugaufwendungen. Da aber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich den Abzug von AfA gemäß § 7 EStG einschränkt, muss das Abzugsverbot auch beim Ansatz der erhöhten Absetzungen bzw. Sonder-AfA beachtet werden.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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