Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Amazon Dash-Button verboten

21.01.2019  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das OLG München (Urteil v. 10.01.2019, Az.: 29 U 1091/18, nicht rechtskräftig) hat in der Berufungsinstanz auf Klage der Verbraucherzentrale NRW das Urteil des Landgerichts München bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Amazon will dennoch den BGH anrufen und sich mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde wehren.

Die Urteilsgründe fehlen zwar noch, aber die Richter dürften auch nach den öffentlichen Äußerungen der Klägerin das Verbot erneut auf Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und fernabsatzrechtliche Informationspflichten zur Ware gestützt haben. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert die aktuelle Rechtsprechung.

Anzeige

Außenprüfungen durch die Zollverwaltung

✔ Vorbereitung auf die Zollprüfung
✔ Durchführung der Prüfung
✔ Digitale Außenprüfung mit IDEA

Der sog. „Dash-Button“ ist ein kleines Gerät im Plastikgehäuse (Kosten 4,99 Euro, die mit dem Kauf von Produkten verrechnet werden), welches etwa neben der Spülmaschine angebracht werden kann und über WLAN mit dem Internet verbunden auf Knopfdruck Bestellungen z.B. von Spülmitteln auslöst. Diese Innovation funktioniert mit allen Waren insbesondere solchen, die dem Verbrauch unterliegen und häufiger nachbestellt werden.

Innovationsfeindlich oder schlecht gemacht?

Schon werden Stimmen laut, die die Urteile als „innovationsfeindlich“ ansehen und der Justiz zu wenig Gespür für die unternehmerischen Bedürfnisse attestieren. Doch diese Kritik greift etwas kurz. Die Krux des Dash-Buttons bei Amazon liegt nämlich in der weiteren Ausgestaltung der Bestellbedingungen. Amazon behält sich nach den AGB („Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“) vor, einen anderen Preis zu verlangen als den, der bei dem Erwerb des Dash-Buttons galt. Zudem ist eine Klausel enthalten, nach der Amazon sogar eine andere Ware liefern darf, als vom Nutzer ursprünglich beim Bezug des Dash-Buttons zugrunde gelegt.

Schon bislang war rechtlich längst klar, dass ein Verkäufer nicht einfach eine andere Ware liefern kann, als vom Käufer bestellt. Bekommt der eine braune statt einer blauen Hose, so läuft der Verkäufer sogar Gefahr, dass der Käufer diese entschädigungslos wegwerfen oder nutzen kann, da es sich um eine unverlangte Zusendung handelt. Klauseln in AGB, in denen sich Verkäufer Ersatzliefermöglichkeiten vorbehielten, wurden regelmäßig als unwirksam angesehen. Das OLG München sah auch die Amazon-Klausel im gleichen Licht und sprach ihr eine Wirksamkeit ab.

Lotteriespiel auf Knopfdruck

Es ist auch mit keiner Innovation zu begründen, warum sich ohne Information des Kunden der Preis einfach ändern können soll. Zahlreiche Rechtspflichten sollen gerade sicherstellen, dass ein Verbraucher weiß, dass er etwas zahlen soll und wieviel. Diese Informationen müssen ihm unmittelbar vor Absenden der Bestellung vorliegen. Die sog. „Button-Lösung“ verlangt, dass Bestellschaltflächen entsprechend ausgestaltet sind und beispielsweise mit der Kennzeichnung „Zahlungspflichtig bestellen“ dem Verbraucher die Konsequenz seiner Handlung deutlich machen. Darauf hat Amazon verzichtet. Honi soit qui mal y pense!

Das Argument, der Verbraucher habe ja mal vorher zugestimmt, greift hier nicht, denn eine mögliche Änderung von Ware und Preis machen aus dem Knopfdruck, der Monate später liegen kann, ein Lotteriespiel. Der Knopfdruck bedeute „Ich will Ariel um jeden Preis“, soll lt. Süddeutsche der Senatsvorsitzende gemeint haben. Das gilt natürlich nur, wenn in der Sendung denn auch „Ariel“ geliefert wird und nicht „Persil“.

Auch die Informationsmöglichkeit in der App oder die nachträgliche Information via E-Mail macht es nicht besser, wenn sie denn gelesen wird. Das Widerrufsrecht legt dem Verbraucher auch Verpflichtungen auf. Er muss einen Widerruf ausdrücklich erklären und notfalls beweisen und sich um die fristgerechte Rücksendung bemühen und Kosten tragen, wenn der Händler ihm diese auferlegt und die Ware nicht abholt.

Übergangslösung für automatisierte Systeme

Das Institut für Handelsforschung in Köln sieht in den Bestellknöpfen nur eine Übergangslösung und Gewöhnungszwecke hin zu automatisierten Bestellungen über Sprachassistenten oder automatisierte Geräte, wie etwa smarte Kühlschränke oder Waschmaschinen.

Auch diese Systeme müssen natürlich den gesetzlichen Regelungen folgen. Werden diese verbraucherfreundlicher als bislang umgesetzt, dann dürfte auch diesen Innovationen letztlich nicht das Recht entgegenstehen. Hier kann der Handel gut beraten durchaus kreativ werden.

nach oben