Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Aktuelle Veränderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

23.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PS Personalservice GmbH.

Bereits im Frühjahr und nun zum 1.12.2011 wurden von der Regierungskoalition einige durchaus wichtige Änderungen im Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz vorgenommen. Welche Pflichten ergeben sich dadurch für Sie?

Erinnern Sie sich noch an die Fälle, in der die MitarbeiterInnen einer großen Drogeriemarktkette entlassen wurden, nur um dann später, jetzt aber als Leiharbeiternehmer mit geringeren Bezügen, wieder an ihren zwar renovierten aber dennoch "alten" Arbeitsplatz zurück zu kehren?

Dieser sogenannte "Drehtüreffekt" wurde bereits zum 1. Mai 2011 mit der Ergänzung unter §3 (1) Abs. 3 des AÜG unterbunden. Dort heisst es: "Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind."

Grundsätzlich ist das, zum damaligen Zeitpunkt völlig legitime, Vorgehen zwar immer noch möglich, nur müssen jetzt die Grundsätze des "Equal pay" (gleiche Bezahlung wie die Stammbeschäftigten) und "Equal Treatment" (Zugang zu allen weiteren Leistungen sachlicher und finanzieller Art des bisherigen Unternehmens) ohne Einschränkung angewendet werden. Die einzige Ausnahme bilden Leiharbeitsverhältnisse, welche vor dem 15.12.2010 abgeschlossen wurden (§19, AÜG).

Ab dem 1.12.2011 wird der §13, AÜG um die Zusätz 13a und 13b erweitert. Bislang war hier der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmer über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleihbetrieb geregelt. Die darin ebenfalls festgelegte Möglichkeit, durch einen Tarifvertrag innerhalb der Zeitarbeit von diesem Prinzip abzuweichen, hat sich seit mehr als sieben Jahren durchaus bewährt.

Die Ergänzung in §13a verpflichtet den Entleiher, die Leiharbeitnehmer (LAN) über offene Stellen im Betrieb zu unterrichten. Grundsätzlich soll dadurch die Übernahme der LAN in die Stammbelegschaft erleichtert werden.

Um den Zugang der LAN zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten geht es in §13b. Den MitarbeiterInnen der Zeitarbeitsunternehmen muss ab dem 1.12.2011 die Nutzung von betrieblichen Einrichtungen der Entleiher wie z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung oder Beförderungsmitteln (Fahrdienste) unter den gleichen Bedingungen wie der Stammbelegschaft gewährt werden. Ausnahmen müssen dabei sachlich gerechtfertigt sein.

nach oben