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Aktuelle Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung – Teil 2

18.12.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Um das ehrgeizige Ziel voranzutreiben, bis zum Jahr 2020 1 Million Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge auf die deutschen Straßen zu bringen, hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Anreize bei der Dienstwagenbesteuerung geschaffen. Lesen Sie die Fortsetzung von letzter Woche!

Den ersten Teil dieses Fachartikels können Sie hier lesen!

Fahrtenbuchmethode

Wenn der geldwerte Vorteil für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in 2019, 2020 und 2021 angeschafft werden, nicht pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung, sondern einzelfallbezogen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Anschaffungskosten bzw. alternativ die Leasing- und Leasingsonderzahlungen nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass nur diese Kosten steuerlich begünstigt sind. Sonstige ordentliche Fahrzeugkosten, also die Kosten die unmittelbar dem Betrieb des Fahrzeugs dienen (Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie der nicht nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom) sind nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Steuerpflicht für e-bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen sind

Die o.g. Neuregelungen gelten nicht nur für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, sondern auch für (besondere) e-bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen sind.

e-bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, sind solche, deren Motoren Geschwindigkeiten über 25 km/ h unterstützen. Derartige e-bikes müssen darüber hinaus auch ein Versicherungskennzeichen tragen.

Steuerfreiheit für e-bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind

Für normale e-bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, gilt ab 01.01.2019 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift. Nach Maßgabe von § 3 Nr. 37 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Privatnutzung eines Job-Bikes, also eines klassischen Fahrrads bzw. normalen e-bikes, ab 01.01.2019 steuerfrei. Eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung brauchen entsprechend nicht durchgeführt zu werden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.



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