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Ändern Sie Ihre Datenschutzerklärung!

15.02.2019  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Seit dem 23.01.2019 muss bei Google-Services in Ihrer Datenschutzerklärung eine andere Adresse als bislang genannt werden. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner von WIENKE & BECKER – KÖLN erläutern Ihnen, wie Sie einer Abmahnfalle entgehen können.

Seit dem 23.01.2019 ist für die EU nicht mehr die Google LLC in den USA die verantwortliche Stelle, sondern vielmehr die Google Ireland Ltd. Durch diese Änderung ist eine Anpassung Ihrer Datenschutzerklärung erforderlich, wenn Sie dort Dienste von Google nutzen. Damit sind also beispielsweise alle Webseiten betroffen, auf denen Google Analytics, Google AdSense usw. genutzt werden. Lesen Sie nachfolgend, was getan werden muss.

Google hat aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seine Strukturen für europäische Angebote intern verändert und verweist jetzt auf eine andere Anlaufstelle. Deshalb müssen alle Website-Betreiber, die einen oder mehrere Dienste von Google nutzen, ihre Datenschutzerklärung anpassen.

Google hat aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seine Strukturen für europäische Angebote intern verändert und verweist jetzt auf eine andere Anlaufstelle. Deshalb müssen alle Website-Betreiber, die einen oder mehrere Dienste von Google nutzen, ihre Datenschutzerklärung anpassen.

Dies betrifft alle Dienste von Google. Beispielhaft sind die nachfolgenden aufgeführt:

  • Google Analytics
  • Google Maps
  • Google Fonts
  • Google AdSense
  • YouTube

Adressänderungen nachvollziehen

Bisher wurden all diese Dienste von der Google LLC, Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043, USA bereitgestellt. Aufgrund der DSGVO ändert Google die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung. Seit dem 22. Januar 2019 ist die Google Ireland Limited, Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland, die für die Datenverarbeitung im europäischen Wirtschaftsraum verantwortliche Stelle.

Wie muss die Datenschutzerklärung konkret geändert werden?

Wer Dienste von Google auf seiner Website nutzt, muss darüber auch in seiner Datenschutzerklärung informieren. Beispielsweise lautet häufig der erste Absatz für Google Analytics in der Datenschutzerklärung wie folgt:

„Diese Website nutzt zur Webanalyse Google Analytics. Dies ist eine Dienstleistung der Google LLC 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043, USA („Google“). Google Analytics verwendet „Cookies“. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung unseres Internetangebots (einschließlich Ihrer IP-Adresse) werden auf Rechner von Google übertragen und dort gespeichert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dabei die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Rechts stattfindet.“

So oder so ähnlich lauten alle Textabschnitte in der Datenschutzerklärung, in denen ein Dienst von Google beschrieben wird. Diese Hinweise müssen angepasst werden, da die darin angegebene verantwortliche Stelle nicht mehr stimmt. Letztlich muss also nur der zweite Satz in unserem Beispiel geändert werden. Der neue Absatz lautet dann (Änderung gefettet):

„Diese Website nutzt zur Webanalyse Google Analytics. Dies ist eine Dienstleistung, die von Google Ireland Limited („Google“) zur Verfügung gestellt wird, einer nach irischem Recht eingetragenen und betriebenen Gesellschaft (Registernummer: 368047) mit Sitz in Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland („Google“). Google Analytics verwendet „Cookies“. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung unseres Internetangebots (einschließlich Ihrer IP-Adresse) werden auf Rechner von Google übertragen und dort gespeichert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dabei die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Rechts stattfindet. Google ist dem Privacy Shield beigetreten, so dass Google die Einhaltung von EU- Datenschutzstandards garantiert.“

Diese Änderung betrifft nicht nur Google Analytics, sondern alle Google Dienste (siehe beispielhafte Liste oben). Wir haben hier als Beispiel nur Google Analytics gewählt, um besser veranschaulichen zu können, wo genau Änderungen vorgenommen werden müssen.

Sollten Sie Google-Services nutzen und dazu überhaupt nichts in Ihren Datenschutzhinweisen aufgeführt haben, stimmt natürlich ebenfalls etwas nicht, denn die DSGVO verlangt von Ihnen Informationen bereit zu halten. Wenden Sie sich am besten an einen anwaltlichen Berater, der sich auf das Datenschutzrecht spezialisiert hat.

Bußgelder drohen

Die drohenden Bußgelder sind nicht ohne. So berichtete das Handelsblatt im Januar von 41 Bußgeldbescheiden. Während einige Bundesländer noch keine Bußgeldbescheide verhängt haben (so will Bayern sich zurückhalten, allerdings laufen mehr als 80 Verfahren, Stand Januar 2019). sehen das andere Verantwortliche strenger. Spitzenreiter ist nach der Meldung von Handelsblatt NRW mit 33 Bescheiden. Auch unzulässige Werbe-E-Mails können für Bußgelder sorgen. Meist wird vergessen, dass auch im geschäftlichen Bereich in aller Regel Werbe-Mails ohne vorherige Einwilligung tabu sind. Manchmal taugen hier auch die Einwilligungstexte nichts.

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