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Ältere Energieausweise werden ungültig

12.03.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH.

In diesem Jahr laufen die ersten Energieausweise von Wohnhäusern mit Baujahr 1966 und jünger ab. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und sind seit Anfang 2009 ausgestellt worden. Die Pflicht, einen aktuellen Energieausweis vorzulegen, gilt für Hauseigentümer, die ihr Haus in naher Zukunft verkaufen, vermieten oder verpachten wollen.

Die ersten Energieausweise von Nichtwohngebäuden laufen ab 1. Juli 2019 ab. Auch hier gilt die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Wer einen neuen Energieausweis erstellen lassen möchte, wendet sich am besten an einen qualifizierten Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste. Bei der Wahl des Energieausweises rät die Deutsche Energie-Agentur (dena) zum Bedarfsausweis. Denn nur der ist wirklich aussagekräftig und macht unterschiedliche Häuser vergleichbar.

Warum ein Bedarfsausweis empfehlenswert ist

In Deutschland gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Letzterer basiert auf den Verbrauchswerten der vergangenen drei Jahre. Damit hängt das Ergebnis des Ausweises stark vom Verhalten der jeweiligen Bewohner ab.

Aus diesem Grund empfiehlt die dena den Bedarfsausweis. Hierfür berechnet ein Energieberater anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten den Energiebedarf. Anschließend dokumentiert er den energetischen Zustand des Gebäudes, und zwar unabhängig vom Nutzerverhalten: Die Qualität der Gebäudehülle (Fenster, Decken und Außenwände) sowie der Anlagen für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung und die Art des Energieträgers werden dabei berücksichtigt. Der Bedarfsausweis stellt folglich den energetischen Zustand des Gebäudes genauer dar als der Verbrauchsausweis. Auch mögliche Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Zustand verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden kann, lassen sich exakter aufzeigen.

Generell haben Eigentümer die Wahl zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis. Einzige Ausnahme: Ein Bedarfsausweis ist verpflichtend für Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen und einem Bauantrag, der vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, wenn sie bislang nicht energetisch saniert worden sind.

Erste Energieausweise für ältere Wohnhäuser und Neubauten bereits abgelaufen

Wohnhäuser mit einem Baujahr bis 1965 brauchen seit Juli 2008 einen Energieausweis, Neubauten oder umfassend modernisierte Gebäude seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 am 1. Februar 2002. In diesen Fällen liefen die ersten Energieausweise entsprechend früher ab und mussten bereits erneuert werden.

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