31.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Hausbesetzungen sind meist politisch motiviert: Typischerweise besetzen Linksautonome Stadthäuser, um gegen drohende Gentrifizierung, zu hohe Mietpreise oder den Abriss von Gebäuden zu demonstrieren. Nicht so aber in einer Münchner Mietswohnung. Dort musste sich eine Vermieterin verdutzt die Augen reiben, als sie feststellte, dass in ihrer Einzimmerwohnung plötzlich eine Familie mit zwei Kindern wohnte. Doch wie kam es dazu?
Ursprünglich hatte die Vermieterin ihre Wohnung vermietet. Diesem Mieter hatte sie aber wegen Ruhestörungen gekündigt. Die Wohnung wurde ordnungsgemäß zurückgegeben. Doch nun gelangte unter zunächst nicht geklärten Umständen eine vierköpfige Familie an einen der Wohnungsschlüssel, verschaffte sich Zutritt zur Wohnung – und wechselte das Türschloss. Erst einige Wochen später fiel die Wohnungsübernahme auf und die Vermieterin stellte die Hausbesetzer zur Rede.
Zunächst versprach der Familienvater, die Wohnung binnen einer Frist von vier Wochen freiwillig zu räumen. Doch die angekündigte Räumung erfolgte wider Erwarten nicht. Mehr noch: Die Familie fiel durch nächtliche Lautstärke auf und verursachte außerdem einen Wasserschaden. Nach verstrichener Auszugsfrist forderte die Vermieterin deshalb wütend die sofortige Herausgabe der Wohnung. Doch die Hausbesetzer blieben renitent: Sie weigerten sich immer noch auszuziehen. Der Fall landete nun vor dem Amtsgericht München.
Dort gaben die Beklagten an, einen Untermietervertrag mit dem alten Mieter geschlossen zu haben – aber auf dessen Bitten kurzfristig in eine andere Wohnung gezogen zu sein, wo aber kein Mietvertrag zustande kam. Dann seien sie wieder zurückgezogen, auch weil dort noch Teile ihres Mobiliars untergebracht waren. Man bat erneut um eine Räumungsfrist, die ihnen die zuständige Richterin aber verwehrte. Denn das Interesse der Vermieterin, die sowieso schon Geduld bewiesen habe, überwiege das der Beklagten. Die Familie musste letztlich fristlos ihre Koffer packen.
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