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Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage (Kommentar von Udo Cremer)

06.11.2017  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Bauträger. Im Jahre 1998 hatte er sein gewerbliches Einzelunternehmen M mit Grundstücken und Gebäuden an die S KG veräußert, das übrige Vermögen in das Betriebsvermögen der Bauträgertätigkeit überführt. Zudem bildete er 1998 bei der M eine von allen Beteiligten für zulässig erachtete Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 1.100.000 DM, die er im Jahre 2000 mit einem Teilbetrag von 580.000 DM auflöste.

In der Bilanz auf den 31. Dezember 2000 war als einziger Bilanzposten im Einzelunternehmen des Klägers die Rücklage von 520.000 DM ausgewiesen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 erklärte der Kläger, dass die Rücklage auf seine Beteiligungen an der D KG und/oder der P KG übertragen werde. Beide Beteiligungen (Fonds) hatte der Kläger im Dezember 2001 erworben, um die Rücklage übertragen zu können. Die D KG war eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Das Feststellungsfinanzamt der D KG stellte dementsprechend für den Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Der Kläger war ferner an der I GbR beteiligt. Durch Gesellschaftsvertrag vom 30. März 2002 entstand zum 1. April 2002 (mit abweichender Beteiligung) die I KG, an der der Kläger zu 50 % beteiligt ist. Inwieweit zwischen der I GbR und der I KG zivilrechtliche Identität besteht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Feststellungsverfahren für die I KG wurden eine Eröffnungsbilanz auf den 1. April 2002 sowie der Jahresabschluss 2002 der I KG eingereicht. Dem beigefügt war eine Sonderbilanz für den Kläger unter der Überschrift ... Beteiligung H.S. Darin war die D KG als Anlagevermögen sowie ein Gewinn von 14.029,47 € ausgewiesen. Beigefügt war die Gewinn- und Verlustrechnung 2002 zur Sonderbilanz (unter der Überschrift H.S. Beteiligung ...). Die weiter angefügte Ermittlung des Anlagevermögens (Überschrift Beteiligung H.S.) zum 1. Januar 2002 wies Anteile am Grund und Boden sowie am Gebäude aus, zog davon Beträge für die Übertragung der § 6b EStG-Rücklage ab und fasste auf einem weiteren Blatt (Überschrift H.S. Beteiligung) die Auflösung der Rücklage zusammen. Mit der Feststellungserklärung, die als Eintrittsdatum des Klägers den 1. April 2002 nannte, wurde der Gewinn von 14.029 € als Sonderbetriebseinnahme erklärt.

Nach einer Außenprüfung erachtete das FA die Übertragung der Rücklage für unzulässig. Sie sei daher zwingend im vierten Jahr nach ihrer Bildung und damit im Jahre 2002 aufzulösen, mit 6 % p.a. zu verzinsen und stelle laufenden Gewinn nach § 24 Nr. 2 EStG dar. Die Beteiligung an der D KG sei kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bzw. keine Anschaffung i.S. des § 6b EStG. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen sei frühestens 2003 erfolgt, aber nur bei der I KG und nicht, was unschlüssig sei, bei der I GbR. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid 2002 entsprechend. Das FG ist der Rechtsauffassung des FA gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Die Beschwerde ist unbegründet (BFH Beschluss vom 10.7.2017, X B 38/17). Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, lassen sich der von ihnen aufgeworfene Frage verschiedene Teilaspekte entnehmen, die aber entweder nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig sind. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die betreffende Frage klärungsbedürftig ist und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist; sie ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist wie es das FG getan hat.

Zunächst ist der formulierten Frage nicht ganz klar zu entnehmen, ob die Kläger mit der zweimaligen Formulierung über die Auflösung ("... nur aufgelöst werden ..." sowie "... erfolgt die Auflösung der § 6b EStG-Rücklage ...") in beiden Fällen ausschließlich die Auflösung nach § 6b Abs. 3 Satz 4 EStG meinen, die mit dem Abzug bis zur Höhe der Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG einhergeht, oder ob dies auch eine sonstige freiwillige Auflösung ohne diesen Abzug umfassen soll. Dies ist nicht gleichgültig, weil eine sonstige Auflösung zum Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG führt. Der Senat lässt offen, ob wegen dieser latenten Unklarheit die Zulassungsrüge überhaupt den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Mit beiderlei Verständnis ermöglicht sie die Zulassung der Revision nicht.

Soweit die Kläger mit beiden Formulierungen ausschließlich die Auflösung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG meinen sollten, hat die Frage zwar womöglich grundsätzliche Bedeutung, ist aber im Streitfall nicht klärungsfähig. Im vorliegenden Fall könnte aber die Rechtsfrage, ob eine solche Rücklage bereits vor dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines geeigneten Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen und damit auch nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG (ohne den Gewinnzuschlag des § 6b Abs. 7 EStG) aufgelöst werden kann, nicht geklärt werden. Eine Zeitdifferenz zwischen der Übertragung der Rücklage und der Anschaffung oder Herstellung eines noch nicht präzise zu benennenden Ersatzwirtschaftsguts ist im Streitfall nicht problematisch, weil der Erwerb des Anteils an der D KG (und damit der entsprechenden Anteile an den Wirtschaftsgütern Grund und Boden sowie Gebäude) bereits im Jahre 2001 lag. Es geht hier vielmehr darum, ob die (bereits präzise zu benennenden) Ersatzwirtschaftsgüter dem Grunde nach überhaupt taugliche Reinvestitionsgüter sind. Das ist nur der Fall, wenn sie einem zur Übernahme der stillen Reserven fähigen Betrieb zugehören. Selbst wenn der Auffassung des FG zu folgen sein sollte, setzt doch die Übertragung einer Rücklage auf einen anderen Betrieb offenkundig in jedem Falle voraus, dass in diesem Betrieb dem Grunde nach Wirtschaftsgüter i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG angeschafft oder hergestellt werden können, auf die mithin die in der Rücklage verhafteten stillen Reserven übertragen werden können. Dies war wiederum in dem seitens des FG entschiedenen Fall nicht zweifelhaft. Der Senat vermag dem Gesetz jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass eine Rücklage nach § 6b EStG im Rahmen einer Einkünfteermittlung geparkt werden könnte, innerhalb derer der Abzug nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG gar nicht möglich wäre. So aber verhielte es sich im Streitfall.

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass wegen der Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG eine Rücklage nicht auf Wirtschaftsgüter übertragen werden kann, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden. Folglich könnte sie auch unter Zugrundelegung der Auffassung des FG nicht in eine Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung übertragen werden. Die D KG hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, was unstreitig ist. Das FG ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beteiligung an der D KG nicht zum 31. Dezember 2001 in ein Betriebsvermögen des Klägers eingelegt worden war, wobei hier nur ein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bei der I GbR in Betracht gekommen wäre. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern sie nicht ihrerseits mit einer zulässigen und begründeten Zulassungsrüge angegriffen wird. Daran fehlt es.

Soweit die Kläger hingegen mit "Auflösung" auch oder hilfsweise die sonstige Auflösung der Rücklage ohne Übertragung der stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut meinen sollten, ist die vermeintliche Grundsatzfrage entweder bereits geklärt, somit nicht klärungsbedürftig, oder ihre Beantwortung abhängig von der Auslegung im Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage kann in jedem Wirtschaftsjahr des Reinvestitionszeitraums freiwillig aufgelöst werden bzw. ist bei entsprechendem Fristablauf nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG aufzulösen. Es ist offensichtlich, dass diese Möglichkeit bzw. Verpflichtung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob der Steuerpflichtige sich in erster Linie die Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsgut in einem anderen Betrieb gewünscht hätte. Es ist ebenso offensichtlich, dass die Ausübung dieser Möglichkeit an eine den Anforderungen an steuerliche Wahlrechte entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen geknüpft ist. Es ist schließlich auch offensichtlich, dass die Auflösung der Rücklage in Verbindung mit einer Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut und die anlasslose freiwillige Auflösung unter Inkaufnahme des Gewinnzuschlags inhaltlich unterschiedliche Erklärungen sind. Diese drei Punkte bedürfen keiner Klärung.

Soweit die Kläger in der Sache hier (wohl) vornehmlich die Frage meinen, ob die auf die Übertragung der stillen Reserven in einen anderen Betrieb und die damit einhergehende Auflösung der Rücklage gerichtete Erklärung des Steuerpflichtigen immer oder grundsätzlich so zu interpretieren ist, dass sie zumindest hilfsweise auch die Auflösung ohne Übertragung umfasst, handelt es sich um eine Frage der Tatsachenwürdigung im Einzelfall. Es obliegt dem jeweiligen FG als Tatsacheninstanz, die Erklärung über die Fortführung oder die Auflösung der Rücklage auszulegen. Wie dies zu geschehen hat, ist der Verallgemeinerung nicht ohne Weiteres zugänglich und daher nicht als Frage grundsätzlicher Bedeutung klärbar. Das FG ist im Streitfall inzident davon ausgegangen, dass die Auflösung der Rücklage ohne die eigentlich gewollte gleichzeitige Übertragung der stillen Reserven jedenfalls nicht beabsichtigt war.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuer­beraterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxis­orientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblatt­sammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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