Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Über Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

12.06.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach Maßgabe von § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, steuerfrei, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge dabei nicht überschritten werden.

Wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag bzw. am 31.12. (Silvester) tätig wird, sind die vom Arbeitgeber gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit grundsätzlich steuerfrei, soweit diese 125 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Anzeige

Umsatzsteuer im Vertrieb und Einkauf

Die Umsatzsteuer in Verträgen und Preisfest­legungen richtig berücksichtigen


  • Gefahr: "Umsatzsteuer als Margenkiller"
  • Rabatte und Nachlässe
  • Dienstleistungen und Warenverkehr im Ausland

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.03.10, 5 AZR 317/09

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 17.03.10, 5 AZR 317/09, klargestellt, dass ein Arbeitnehmer nur dann einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen im Tarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag hat, wenn es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten grundsätzlich nicht als gesetzliche Feiertage (Ausnahme: Bundesland Brandenburg).

Daher besteht arbeitsrechtlich an diesen Tagen auch kein Anspruch auf die Gewährung entsprechender Zuschläge.

Lohnsteuerliche Sonderregelung

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist jedoch nur arbeitsrechtlich von Bedeutung und regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Gewährung von entsprechenden Zuschlägen.

In lohnsteuerlicher Hinsicht ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes unbeachtlich. Nach Maßgabe von R 3b Absatz 3 Satz 3 LStR zählen Ostersonntag und Pfingstsonntag auch dann als gesetzliche Feiertage, wenn sie in den am Arbeitsort geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden.

Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber trotz fehlender gesetzlicher, tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Verpflichtung freiwillig Feiertagszuschläge für die am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleistete Feiertagsarbeit gewährt, diese Feiertagszuschläge nach Maßgabe von § 3b EStG lohnsteuerfrei sind und daher weder der Lohnversteuerung noch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden müssen.

Arbeitsrechtlicher Anspruch Steuerfreiheit nach § 3b EStG
Ostersonntag Nein Ja
Ostermontag Ja Ja
Pfingstsonntag Nein Ja
Pfingstmontag Ja Ja

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


nach oben