Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was kann der Betriebsrat bei sexueller Belästigung tun? (Teil 6)

13.08.2019  — Jasmin Dahler.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach § 17 AGG hat der Betriebsrat die Pflicht, die Beschäftigten vor Benachteiligung und somit auch vor sexueller Belästigung zu schützen. Hinzu kommt durch das Betriebsverfassungsgesetz die Pflicht, Beschwerden entgegenzunehmen und sicherzustellen, dass Arbeitgeber ihrer Schutzplicht nachkommen.

Der Betriebsrat kann und sollte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dafür Sorge tragen, dass betriebliche Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung – wie zum Beispiel das Aufstellen von Regeln zum Umgang mit den verschiedenen Formen der sexuellen Belästigung – getroffen werden.

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, Mitarbeiter*innen durch Flyer, Plakate und anderes Informationsmaterial für die Thematik zu sensibilisieren. Durch eine Befragung der Beschäftigten kann der Betriebsrat eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Damit können sich im Vorfeld Faktoren herauskristallisieren, die einen Vorfall auslösen oder begünstigen könnten, und aktiv Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Durch eine regelmäßige Überprüfung der Präventionsmaßnahmen kann der Betriebsrat dabei helfen, Schwachstellen aufzudecken. Gibt es eine Beschwerdestelle und wissen alle Beschäftigten, wann und wo sie sich an diese wenden können? Wurden Beschäftigte, insbesondere die Neuen, angemessen informiert und sensibilisiert?

Handeln Arbeitgeber*innen bei einer Beschwerde über sexuelle Belästigung nicht oder tun sie diese sogar als unbedeutend ab, handelt es sich um einen groben Verstoß gegen das AGG. In diesem Fall kann und sollte der Betriebsrat sich auf § 17 Absatz 2 AGG beziehen und durch einen Antrag beim Arbeitsgericht dafür sorgen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seiner bzw. ihrer Pflicht nachkommt.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Dem Vorarbeiter einer Tiefkühlpizzafabrik unterstanden 12 weibliche Arbeitnehmerinnen. Als sich eine Arbeitnehmerin bückte, um eine Pizza aus der Tiefkühltruhe zu holen, trat der Vorarbeiter von hinten so dicht an sie heran, dass es zu einer körperlichen Berührung kam. Das Geschehen wurde durch Gelächter der Belegschaft kommentiert. Einige Tage später berührte der Vorarbeiter die Mitarbeiterin mit den Handinnenflächen am Gesäß, als diese gerade eine Information las. Die Mitarbeiterin meldete den Vorfall dem Betriebsrat, der den Arbeitgeber von den Vorfällen erzählte. Trotz einer Entschuldigung des Vorarbeiters für einen „freundschaftlichen Klaps auf den Po“ wurde er fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht wies eine Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters ab, da sexuelle Belästigung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.08.2012-AZ: 5 Sa 324/11

Im Beschwerdefall

Personen, die von sexueller Belästigung betroffen sind, empfinden oft Scham. Wenn sich die betroffene Person an Sie wendet, zeigt das Vertrauen. Daher sollte im Vorfeld überlegt werden, welche Angebote in einem Gespräch gemacht werden können. Seminare oder eine vorherige Ratsuche bei einer Beratungsstelle können dabei helfen, richtig mit der Beschwerde umzugehen.

Tipps für ein mögliches Beschwerdegespräch:

  • Nehmen Sie sich Zeit, auch wenn Sie gerade keine haben.
  • Geben Sie den Betroffenen den Raum, in Ruhe zu berichten und drängen Sie nicht, wenn die Person etwas nicht berichten mag.
  • Stellen Sie bei Unklarheiten Verständnisfragen, aber zweifeln Sie nicht die Glaubwürdigkeit an.
  • Bitten Sie Betroffene um ein Protokoll des Geschehens.
  • Besprechen Sie in Ruhe die weiteren Möglichkeiten: Was erwartet der Betroffene und sollen weitere Schritte eingeleitet werden, z. B.:
    • Kontaktaufnahme zu einer Opferschutz-Organisation
    • Zur-Rede-Stellung des Täters oder der Täterin
    • Ein gemeinsames Gespräch mit einer oder einem Vorgesetzten
    • Unterstützung durch eine Rechtsperson

Als Betriebsrat dürfen Sie die Beschwerde nur an Arbeitgeber*innen weiterleiten, wenn die betroffene Person einverstanden ist.





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