Schwächen des Schutzes vor Diskriminierung

09.08.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Wer wegen seines Alters, wegen einer Behinderung, wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der sexuellen Identität oder wegen seiner Religion diskriminiert wird, hat nur zwei Monate Zeit, um Ansprüche geltend zu machen. Dies war auch im Fall des in Berlin lebenden Künstlers Ai Weiwei so.

„Der Fall Ai Weiwei belegt exemplarisch Schwächen des Schutzes vor Diskriminierung in Deutschland“, sagt Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Wer wegen seines Alters, wegen einer Behinderung, wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der sexuellen Identität oder wegen seiner Religion diskriminiert wird, hat nur zwei Monate Zeit, um Ansprüche geltend zu machen. Dies war auch im Fall des in Berlin lebenden Künstlers Ai Weiwei so.

Das Management des Künstlers hatte sich mehr als sechs Monate nach einem aus Sicht des Betroffenen diskriminierenden Vorfall in einem Taxi an das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle gewandt, um auszuloten, wie die rechtlichen Möglichkeiten bei einem Diskriminierungsfall sind.

Die Feststellung, ob Benachteiligungen im rechtlichen Sinne eine Diskriminierung sind, obliegt in Deutschland ausschließlich den Gerichten. Die Antidiskriminierungsstelle hat nach geltendem Recht keine Ermittlungs- oder Sanktionsbefugnisse. Nach § 21 Abs. 5 AGG muss ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot gegen den Anspruchsgegner „innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden“. Diese Ausschlussfrist war abgelaufen; eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen war nicht mehr möglich. So verblieb im vorliegenden Fall lediglich die Möglichkeit, das Unternehmen zu einer Stellungnahme aufzufordern. Dies hat die Antidiskriminierungsstelle getan. Der Name des Unternehmens, der Wortlaut der Stellungnahme und weitere Details des Falles können aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht werden.

Die aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle zu kurze Frist von zwei Monaten muss verlängert werden. Darauf hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Bundesregierung wiederholt hingewiesen, zuletzt bei der Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Seit nunmehr drei Jahren „prüft“ die Bundesregierung diesen Vorschlag - ebenso wie die aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wichtige Stärkung der Klagerechte von Diskriminierung Betroffener durch die Einführung eines Verbandsklagerechts. „Ich würde mich freuen, wenn die Bundesregierung ihre Prüfung rasch zum Abschluss bringen würde“, sagte Franke.





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