26.08.2019 — Von
. Quelle:Wer einem gerichtlich angeordneten und vollstreckbaren Kontaktverbot und/oder Wohnungsbetretungsverbot nach § 1 GewSchG zuwider handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt. Damit soll der Schutz des Opfers effektiver durchgesetzt werden.BT-Drucks. 14/5429, 21, 32. Es handelt sich um ein Vergehen, der Versuch ist nicht strafbar. Ebenso wird ein fahrlässiger Verstoß [...]
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