frauenfördernde TendenzDas LGG ist ein Frauenfördergesetz. Sein Ziel ist gemäß § 1, zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauen im bremischen öffentlichen Dienst nach Maßgabe dieses Gesetzes zu fördern. Das Gesetz legt damit eine einseitig frauenfördernde Tendenz fest; nach Schiek bedürfte es daher einer besonderen Rechtfertigung, wenn Männer Rechtsansprüche aus dem Gesetz ableiten wollten.
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