28.11.2024 — Von
. Quelle:Neben der Bestellung der LGBA durch die Landesregierung ist in jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten aus dem Kreis der Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen (§ 20 Abs. 1 LGG). Dazu machen die weiblichen Beschäftigten einen mehrheitlichen Vorschlag, wobei mindestens zwei Kandidatinnen vorhanden sein sollen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, es besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Die Bestellung, Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten [...]
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