Die Beauftragte kann sich in allen drei Ländern, wenn sie Verstöße gegen das Gleichstellungs- oder Hochschulgesetz feststellt, an die Hochschulleitung, an die oberste Gleichstellungsbeauftragte und/oder das Ministerium wenden, in Berlin kann sie sogar das Verwaltungsgericht anrufen. Diese Möglichkeit besteht in NRW und Bayern nicht.

KonkurrentenklageDort wäre dann nur eine diskriminierte Bewerberin (oder ein diskriminierter Bewerber) in der Lage, [...]

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