Im Hochschul(freiheits)gesetz NRW werden mit dem § 24 die Funktion und die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten mit Blick auf die Gleichstellungsarbeit an den Hochschulen definiert, im Übrigen wird inhaltlich auf das Gleichstellungsgesetz verwiesen (§ 24 Abs. 2 NRW-HG). Die Gleichstellungsbeauftragten sind – wie auch die Berliner Frauenbeauftragten an Hochschulen – für alle Mitgliedergruppen der Hochschule zuständig. Gemäß § 24 können nur Frauen in dieses Amt gelangen, wählbar sind [...]

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