Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.
Jahresabschlüsse gemeinnütziger Unternehmen und Lebenshilfeeinrichtungen
Eintägiges Praxis-Seminar: Praxisorientierte Verfahren zur Analyse von Jahresabschlüssen
- Kompakte und praxisgerechte Grundlagen
- Besonderheiten von Bilanzen gemeinnütziger GmbHs
- Darstellung wichtiger Bilanzposten
- Musterbilanzen analysieren
Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Bezugsjahr 2016 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 5,25 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 13,8 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2018 in voller Höhe gewährt werden.
Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück.