1 Umsatzsteuer
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
BFH-Urteil vom 27. November 2019, VR 23/19
Sofern ein Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, ist es nicht als Unternehmer tätig.
Der Kläger war leitender Angestellter der S-AG und zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 Euro oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Der Kläger wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) übe das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbständige Tätigkeit aus. Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt.
Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht
BFH-Beschluss vom 26. November 2019, V B 70/18
ECLI:DE:BFH:2019:B.261119.VB70.18.0
Auch bei einer Leistungserbringung durch Haupt- und Subunternehmer bestimmen sich Leistender und Leistungsempfänger entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Von dem Handeln des Subunternehmers im eigenen Namen gegenüber dem Hauptunternehmer ist zu unterscheiden, dass der Subunternehmer, wenn er in unmittelbaren Kontakt zum Kunden des Hauptunternehmers tritt, als dessen Gehilfe erscheint und insoweit in dessen Namen handelt.
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18
Aufgrund einer Rahmenvereinbarung „Depot mit EDI“ übermittelten die Lieferanten Stammdaten wie Netto-Einkaufspreis, Verkaufspreis und 18-stellige Warenbezeichnung für das festgelegte Sortiment per Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport (EDIFACT), einem internationalen Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr.
Aufgrund dieses Impulses wurden in der EDV des Lieferanten und der Klägerin ohne manuellen Eingriff Dokumente erstellt, welche alle Angaben i. S. von § 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) enthielten. Insbesondere wurden aus dem System der Lieferanten Steuersatz und Steuerbetrag ergänzt. Die Dokumente wurden durch die Lieferanten ausgedruckt oder elektronisch archiviert. Eine Übersendung einer Gutschrift in Papierform durch die Klägerin oder einer Rechnung durch die Lieferanten erfolgte zunächst nicht. Erst im Jahr 2006 wurden von der Klägerin Sammelrechnungen über Gutschriften erstellt und an die Lieferanten in Papierform übersandt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzte der Vorsteuerabzug einen sog. „Belegnachweis“ mittels eines „Abrechnungspapieres“ in Form einer Rechnung oder Gutschrift voraus (BFH-Urteile vom 24. September 1987 – V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II.5.), den der erkennende Senat als „urkundenmäßigen Nachweis“ ansah (BFH-Urteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II.9.).
Danach kam ein Vorsteuerabzug aufgrund von Abrechnungen im EDI-Verfahren nur bei Vorliegen einer zusätzlichen schriftlichen Abrechnung in Betracht (Fritzemeyer/ Heun, Computer und Recht --CR-- 1992, 198; Raubenheimer, CR 1993, 19, 22, und Bernütz, Der Betrieb 2003, 2405).
So hat er in seinem Urteil Senatex vom 15. September 2016 – C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz. 39) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, „dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt“ und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein Unternehmen betraf, „das zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden hat“, so dass sich die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) dadurch unterschied, „dass Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Mehrwertsteuer gezahlt hatte“.
Auch das Urteil in der Rechtssache Vădan ist nicht einschlägig. Denn dabei bleibt in Bezug auf das EuGH-Urteil Vădan (EU:C:2018:933) unberücksichtigt, dass dort zwar „Kassenzettel“ vorlagen, die möglicherweise die Rechnungsanforderungen erfüllten, diese aber nach ihrem Zugang beim Leistungsempfänger unleserlich geworden waren (EuGH-Urteil Vădan, EU:C:2018:933, Rz. 29). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats, nach der der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 – V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Leitsatz 1). Eine weitergehende Möglichkeit „durch bloßen Zeugenbeweis die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs“ nachweisen zu können (vgl. etwa Hartman, DStR 2019, 596) ergibt sich demgegenüber aus dem EuGH-Urteil Vădan (EU:C:2018:933) nicht.
Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen
BFH-Urteil vom 5. September 2019, V R 12/17
Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691).
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass eine berichtigte Rechnung nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn sie dem FA bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliege. Das steht im Widerspruch zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Euroopäischen Union (EuGH) Senatex vom 15. September 2016 – C-518/14 (EU:C:2016:691) entschieden hat, dass eine Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348).
Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der Insolvenz
BFH-Urteil vom 18. September 2019, XI R 19/17
Im Rahmen der Abwicklung des insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB besteht, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse (nur) dann zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat.
2 Gewerbesteuer
Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung
BFH-Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16
Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren u. a. die sog. Unternehmensidentität voraus. Danach muss der Gewerbebetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste begehrt. Dies hängt davon ab, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter.
Eine Unternehmensgruppe wurde umstrukturiert, was für die zu beurteilende gewerblich geprägte KG bedeutete, dass sie in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an.
3 Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
Urteil vom 14. November 2018, II R 63/15
Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. November 2018 – II R 63/15 entschieden.
Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.
Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr
BFH-Urteil vom 26. September 2019, VI R 23/17
Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19). Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrvergünstigungen um Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG handelte. Die Tagesfreifahrtscheine für Mitarbeiter und Angehörige (mit und ohne Zuzahlung) stellen dem Grunde nach geldwerte Vorteile dar, die der Kläger aufgrund seines früheren Dienstverhältnisses erhielt. Denn sie ermöglichten ihm, Beförderungsleistungen der DB AG unentgeltlich oder (im Fall der Zuzahlung) vergünstigt in Anspruch zu nehmen (s. Senatsurteile vom 26. Juni 2014 – VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz. 10, und vom 12. April 2007 – VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719, unter II.1.). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.