1 A) Umsatzsteuer
1) Bestandskräftige Ablehnung einer Vorsteuervergütung
BFH-Beschluss vom 30. April 2019, V B 43/17
Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen.
Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 der AO (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2008 V R 41/06, BFHE 221, 498, BStBl II 2009, 2). Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anwendbar (§ 155 Abs. 4 AO). Der Vergütungsantrag führt nur dann zu einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO), die nicht in materielle Bestandskraft erwächst, wenn die Finanzbehörde (BZSt) zustimmt (§ 168 Satz 2 AO).
2) Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten als Restaurationsumsatz unterliegt dem Regelsteuersatz
BFH-Beschluss vom 13. März 2019, XI B 89/18
Der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht.
3) EuGH-Vorlage zur „Nummer der Rechnung“ im Vorsteuervergütungsantrag
BFH-Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 13. Februar 2019, XI R 13/17
Ist Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG, demzufolge in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung u. a. die Nummer der Rechnung anzugeben ist, dahingehend auszulegen, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer auf einem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist?
4) Vorsteueraufteilung bei Mischnutzung und Ausstattungsunterschieden bei Immobilien
BFH-Beschluss vom 27. März 2019, VR 43/17
Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes beurteilt sich die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen, die verschiedenen Zwecken dienen. Wegen der eigenständigen Regelung in § 15 Abs. 4 UStG ist eine eventuell abweichende ertragsteuerrechtliche Beurteilung und DIN-Norm unbeachtlich. Der Aufteilungsschlüssel beurteilt sich vorrangig nach den Flächen im Gebäude.
2 B) Abgabenordnung
1) Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
BFH-Urteil vom 14. November 2018, I R 81/16
„Andere Gesetze“ i. S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i. V. m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.
3 C) Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer
Beschluss vom 25. September 2018 GrS 2/16
Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
4 Einkommensteuer
1) Doppelte Haushaltsführung
BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
2) Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier
BFH-Beschluss vom 21. März 2019, VIII B 129/18
Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests („sog. Herrenabend“) Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.
3) Auswahl wichtiger BMF-Schreiben
1) vom 17. Juni 2019
Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO
Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
2) vom 03. Juni 2019
Ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Juni 2019 zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen.
3) vom 23. Mai 2019
Umsatzsteuer; Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung
4) vom 21. Mai 2019
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG).
5) vom 02. Mai 2019
Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO
6) vom 18. April 2019
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (DBA-Österreich).
7) vom 18. April 2019
Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber.
8) vom 17. April 2019
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG
9) vom 05. April 2019
Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG.
10) vom 03. April 2019
Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 10. Mai 2017 – I R 93/15.
11) vom 03. April 2019
Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.