29.08.2011 — Von
. Quelle:Handelsrechtlich sind Forderungen zum Bilanzstichtag nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten und unter Umständen auf den beizulegen Wert abzuschreiben. Hierbei spielt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung keine Rolle. Aufgrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips sind bei der Bewertung sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die den Forderungseingang zweifelhaft erscheinen lassen. In die Berechnung der Wertminderung sind auch die Kosten des Mahnverfahrens, [...]
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