Neues BMF-Schreiben zu Zuschüssen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket – Teil 2

29.06.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 30.05.2022 hat sich das Bundesfinanzministerium zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets geäußert.

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Beispiel Fahrtkostenzuschuss für öffentliche Verkehrsmittel

Die Arbeitnehmerin in Lisa von Tane erhält von ihrem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 90 Euro. Lisa von Tane hat ein Abonnement bei einem Nahverkehrsunternehmen, für das sie monatlich tatsächlich 90 Euro bezahlt. Den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmerin nimmt der Arbeitgeber als Anlage zum Lohnkonto.

Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG sind erfüllt, so dass der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung ist.

Am Jahresende stellt sich die Situation wie folgt dar:

Vom Arbeitgeber erhaltener Fahrtkostenzuschuss 12 x 90 EUR 1080 EUR
     
Tatsächliche Aufwendungen der Arbeitnehmerin 9 x 90 EUR 810 EUR
  3 x 9 EUR 27 EUR
Summe   837 EUR
     
Differenzbetrag = steuerpflichtiger Arbeitslohn   243 EUR

Weil der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 1.080 Euro die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmerin in Höhe von 837 Euro um 243 Euro übersteigt, handelt es sich in Höhe des übersteigenden Betrags um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Beispiel allgemeiner Fahrtkostenzuschuss

Der Arbeitnehmer Reinhold Raser bekommt einen Fahrtkostenzuschuss, der vom Arbeitgeber nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuert wird.

Reinhold Raser benutzt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich seinen PKW. Aufgrund der stark gestiegenen Kraftstoffpreise steigt er im Zeitraum Juni bis August 2022 auf öffentliche Verkehrsmittel um und nutzt das sog. 9-Euro-Ticket.

Für den Arbeitgeber ergibt sich kein Handlungsbedarf. Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers sowie die vorübergehende Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel spielen bei der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale keine Rolle.

Für die Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG ist lediglich zu beachten, dass der Fahrtkostenzuschuss den Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht übersteigt. Ist der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers höher als der mögliche Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers, ist eine Aufteilung des Fahrtkostenzuschuss in einen pauschalierungsfähigen und einen nicht pauschalierungsfähigen Anteil vorzunehmen.

Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuererklärung: Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die ersten 20 km Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Kilometersatz rückwirkend zum 01.01.22 auf 0,38 Euro. Das benutzte Verkehrsmittel und die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers spielen bei der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale keine Rolle. Diese Regelung gilt bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Zusammenhang mit der Nutzung des 9-Euro-Tickets entsprechend.

Im Ergebnis können Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, tatsächlich höhere Werbungskosten geltend machen als sie tatsächliche Aufwendungen haben.

Hier kann der Arbeitnehmer also 158 Euro im Monat als Werbungskosten geltend machen, obwohl er nur einen tatsächlichen Aufwand in Höhe von 9 Euro hat. Der Werbungskostenüberhang beträgt 149 Euro. Auf den gesamten Dreimonatszeitraum bezogen kann der Arbeitnehmer 474 Euro als Werbungskosten geltend machen, obwohl er nur einen tatsächlichen Aufwand in Höhe von 27 Euro hat. Der Werbungskostenüberhang beläuft sich entsprechend auf 447 Euro.

Im Gegensatz dazu können Arbeitnehmer, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind und aufgrund deutlich höherer Kraftstoffpreise entsprechend höhere Aufwendungen haben, keine höheren Werbungskosten geltend machen. Eine Ausnahme gilt für Fernpendler; hier erhöht sich der km-Satz ab dem 21. km von 0,35 Euro um 0,03 Euro auf 0,38 Euro.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: pixel2013 (Pixabay, Pixabay License)

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