Aktuelle Fallstricke und Probleme bei Weihnachtsfeiern und Betriebsveranstaltungen – Update

21.02.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neues zu Weihnachtsfeiern, Betriebsveranstaltungen im Allgemeinen und Geschenke an Mitarbeitende: Geschenke, die vom Arbeitgeber in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, sind lohnsteuerlich unterschiedlich zu behandeln. Steuerexperte Volker Hartmann erklärt, worauf Sie achten müssen.

Geschenke für Arbeitnehmer

Geschenke, die vom Arbeitgeber in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, sind lohnsteuerlich nicht immer gleich, sondern unterschiedlich zu behandeln.

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Sachzuwendungen an Arbeitnehmer*innen

Geldwerte Vorteile aus lohn- und umsatzsteuerlicher Sicht richtig behandeln

  • Definition von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer*innen
  • Mehr Klarheit bei der Definition von Bar- und Sachlohn
  • Behandlung von Kostenerstattungen und Aufmerksamkeiten

Geschenke, die üblicherweise im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dies gilt immer dann, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Soweit der Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten ist, können die Aufwendungen des Arbeitgebers nach § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 25 % pauschalversteuert werden.

Das gilt jedoch nur dann, wenn das Geschenk aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gewährt wird. Wird das Geschenk lediglich bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gewährt, darf der hierbei entstehende geldwerte Vorteil nicht pauschalversteuert werden.

Ob ein Geschenk aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht wird, hängt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von der Üblichkeit ab, vgl. Goldmünzen-Urteil, BFH-Urteil vom 07.11.06, VI R 58/04.

Beispiel 1

Die Sonnenschein GmbH lässt ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung einen Präsentkorb mit Lebensmitteln im Werte von 39 Euro zukommen. Es handelt sich um eine übliche Zuwendung, weil der Arbeitnehmer nicht nachhaltig bereichert wird.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers können in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden, weil der Wert der Zuwendung 60 Euro nicht übersteigt. Eine Lohnversteuerung kommt nur in Betracht, soweit der Freibetrag nach § 19 Absatz 1a EStG in Höhe von 110 Euro überschritten ist. Dieser übersteigende Betrag kann mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 25 % pauschalversteuert werden. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Beispiel 2

Die Mondlicht AG wendet ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung eine Goldmünze im Werte von 500 Euro als Geschenk zu.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers dürfen nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden, weil der Wert der Zuwendung 60 Euro übersteigt.

Eine Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 25 % kommt nicht in Betracht, da der Arbeitgeber keinen Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, sondern lediglich bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gewährt.

Der Arbeitgeber kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz in Höhe von 30 % durchführen. Obwohl die Steuersätze lediglich um 5 % differenzieren ist zu beachten, dass bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen ist, was für den Arbeitgeber zu erheblichen Mehrkosten führt.

Alternativ kann eine Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG durchgeführt werden.

Beispiel 3

Abweichend von Beispiel 2 wendet die Mondlicht AG ihren Arbeitnehmern ein Präsentpaket mit Lebensmitteln im Werte von 75 Euro zu.

Weil es nicht üblich ist, Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke von bleibendem Wert zukommen zu lassen, die beim Arbeitnehmer zu einer nachhaltigen Bereicherung führen, dürfen die Aufwendungen nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es handelt sich um Arbeitslohn der den Arbeitnehmern unmittelbar zuzurechnen ist.

Sowohl die Sachbezugsfreigrenze (50 Euro) als auch die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (60 Euro, kein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers) kommen nicht zur Anwendung.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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