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Bereits mit Urteil vom 17.01.11, 11 K 908/10 L hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen, nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. In der Folgeinstanz (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.13, VI R 7/11) hat sich der Bundesfinanzhof aufgrund der Priorität anderer Fragestellungen leider nicht mit der endgültigen Klärung dieser Frage auseinandergesetzt.
Der Sachverhalt
Im hier streitigen Sachverhalt führte ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durch, zu der sich 27 Arbeitnehmer angemeldet haben. Tatsächlich teilgenommen haben jedoch nur 25 Arbeitnehmer. Die Gesamtkosten beliefen sich hierbei auf 3.052,35 Euro. Der Arbeitgeber ermittelte die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage mit 2.826,25 Euro. Dadurch ergab sich ein lohnsteuerpflichtiger Betrag in Höhe von 113,05 Euro ./. 110 Euro Freibetrag = 3,05 Euro. Der steuerpflichtige Gesamtbetrag belief sich auf 76,25 Euro.
Das Finanzamt hingegen legte als lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage den Gesamtbetrag in Höhe von 3.052,35 Euro zugrunde und ermittelte einen lohnsteuerpflichtigen Betrag in Höhe von 122,09 Euro ./. 110,00 Euro Freibetrag = 12,09 Euro. Daraus resultiert ein steuerpflichtiger Gesamtbetrag in Höhe von 302,35 Euro.
Der streitige Betrag beträgt also 226,10 Euro, welches zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 56,53 Euro Lohnsteuer zuzüglich 3,11 Euro Solidaritätszuschlag führen sollte.
Der Arbeitgeber machte geltend, dass seine vergeblichen Aufwendungen als sog. „No-Show-Kosten“ nicht von der Regelung des § 19 Absatz 1 Nr. 1a EStG erfasst seien. Diese Aufwendungen seien allein durch die angemeldeten, jedoch tatsächlich nicht teilnehmenden Arbeitnehmer veranlasst. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt es an einer objektiven Bereicherung bei den Arbeitnehmern.
Urteil Finanzgericht Köln vom 27.06.18, 3 K 870/17
Das Finanzgericht Köln folgte mit Urteil vom 27.06.18, 3 K 870/17 der Rechtsauffassung des Arbeitgebers und stellte klar, dass die dem Arbeitgeber entstandenen Aufwendungen nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind. Die vergeblichen Aufwendungen hatten für den Arbeitgeber keinen Wert, da er die Gegenleistung für die Aufwendungen nicht – wie vorgesehen – den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern zuwenden konnte. Auch in der steuerlichen Fachliteratur wird davon ausgegangen, dass es bei reinen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt, z.B. Kirchhof/Eisgruber, EStG, 17. Aufl. 2018, § 19 EStG, Rn. 73c). gegeben. Der Ausfall oder das Fernbleiben von einzelnen einkalkulierten Teilnehmern führt gerade nicht zu einer höheren Zuwendung des Arbeitgebers an die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Gesamtkosten wird gerade nicht von den tatsächlich anwesenden Teilnehmern konsumiert. Durch die überzähligen Speisen und Getränke sowie die sonstigen überdimensionierten Sachleistungen der Veranstaltung sind die Teilnehmer in keiner Weise bereichert. Vielmehr handelt es sich um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen.
Revision beim Bundesfinanzhof
Obwohl der Streitwert eher als marginal anzusehen ist, hat das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen, da diese Streitfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat und von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.15 abweicht. Der streitige Sachverhalt ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhängig.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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§ 19
- 1
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- 2
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
- 3
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
- a)
- seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
- b)
- des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.3
- 1
- das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
- a)
- auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
- b)
- nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2
- in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des Versorgungs- beginnsVersorgungsfreibetragZuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euroin % der Versorgungs- bezügeHöchstbetrag in Eurobis 200540,03 000900ab 200638,42 880864200736,82 760828200835,22 640792200933,62 520756201032,02 400720201130,42 280684201228,82 160648201327,22 040612201425,61 920576201524,01 800540201622,41 680504201720,81 560468201819,21 440432201917,61 320396202016,01 200360202115,21 140342202214,41 080324202313,61 020306202412,8 960288202512,0 900270202611,2 840252202710,4 7802342028 9,6 7202162029 8,8 6601982030 8,0 6001802031 7,2 5401622032 6,4 4801442033 5,6 4201262034 4,8 3601082035 4,0 300 902036 3,2 240 722037 2,4 180 542038 1,6 120 362039 0,8 60 182040 0,0 0 0
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist - a)
- bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
- b)
- bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. 6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. 7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. 8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. 9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. 10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. 11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend. 12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.