Veröffentlicht: 5. Juli 2017
Aktenzeichen: V R 37/15
- Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.
Urteil vom 23. Februar 2017