Der Anhang ist ein entscheidender Bestandteil des Jahresabschlusses. Mit Oliver Glücks Checkliste sparen Sie Zeit und Nerven und haben mit Sicherheit alles Wichtige auf dem Schirm.
Die folgende Anhangs-Checkliste für Kapitalgesellschaften hat 5 Spalten:
1. Spalte: Angabe inkl. ggf. Anmerkungen und Hinweise zur praktischen Anwendung.
2. Spalte: Gesetzliche Grundlage.
3. Spalte: mit x markiert, falls kleine Kapitalgesellschaften von der Anhangangabe befreit sind.
4. Spalte: mit x markiert, falls mittelgroße Kapitalgesellschaften von der Anhangangabe befreit sind.
5. Spalte: zum Abhaken beim Erstellen eines Anhangs, wenn die Angabe geprüft wurde bzw. erledigt ist.
Alte und seltene Regelungen mit geringer Praxisrelevanz – z. B. die seitens des BilMoG (Art. 67 Abs. 5 EGHGB) erlaubte Fortführung aktivierter Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs als Bilanzierungshilfe – wurden der Übersichtlichkeit halber weggelassen.
Größenabhängige Erleichterungen für den Anhang ergeben sich im Wesentlichen aus § 288 HGB, aber auch aus § 274a HGB.
Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
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Kleine |
Mittel-große |
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Allgemeine Angaben |
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Angabe von Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregister-Nummer |
Die folgende Anhangs-Checkliste für Kapitalgesellschaften hat 5 Spalten:
1. Spalte: Angabe inkl. ggf. Anmerkungen und Hinweise zur praktischen Anwendung.
2. Spalte: Gesetzliche Grundlage.
3. Spalte: mit x markiert, falls kleine Kapitalgesellschaften von der Anhangangabe befreit sind.
4. Spalte: mit x markiert, falls mittelgroße Kapitalgesellschaften von der Anhangangabe befreit sind.
5. Spalte: zum Abhaken beim Erstellen eines Anhangs, wenn die Angabe geprüft wurde bzw. erledigt ist.
Alte und seltene Regelungen mit geringer Praxisrelevanz – z. B. die seitens des BilMoG (Art. 67 Abs. 5 EGHGB) erlaubte Fortführung aktivierter Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs als Bilanzierungshilfe – wurden der Übersichtlichkeit halber weggelassen.
Größenabhängige Erleichterungen für den Anhang ergeben sich im Wesentlichen aus § 288 HGB, aber auch aus § 274a HGB.
Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
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Kleine |
Mittel-große |
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Allgemeine Angaben |
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Angabe von Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregister-Nummer und ggf. der Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet.
(Alternative: Angabe in Bilanz oder GuV)
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§ 264 Abs. 1a HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe und Begründung zu Abweichungen der Darstellungsform (v. a. die Gliederung der Bilanz und GuV betreffend).
[Anm.: Beispielsweise, wenn die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufgrund dessen Bedeutung um einen Posten „Forschungs- und Entwicklungskosten“ ergänzt wird.]
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§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB |
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Angabe der Vorjahreswerte zu jedem Bilanz- und GuV-Posten
Angabe und Erläuterung bei Nichtvergleichbarkeit von Geschäftsjahres- und Vorjahresbeträgen
Angabe und Erläuterung bei Anpassung des Vorjahresbetrages.
[Anm. 1: Die für Bilanz und GuV geltende Angabepflicht für Vorjahreswerte betrifft den Anhang insofern indirekt, als bei Verlagerung von Angaben aus Bilanz / GuV in den Anhang die korrespondierenden Vorjahreswerte im Anhang mit angegeben werden müssen.]
[Anm. 2: Es waren z. B. aufgrund der erstmaligen Anwendung des BilRUG und der damit verbundenen Neudefinition der Umsatzerlöse diese nicht vergleichbar mit den Umsatzerlösen vor der BilRUG-Umstellung.
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§ 265 Abs. 2 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Die Nichtvergleichbarkeit kann aber auch unternehmensinterne Gründe haben, z. B. der Verkauf eines bedeutsamen Betriebsteils, wodurch das Vermögen und die Erträge und Aufwendungen stark zurückgehen.] |
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Angabe, falls ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz fällt
(Alternativ: Vermerk beim Posten).
[Anm.: Beispielsweise, wenn wesentliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen unter den Forderungen gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen werden.]
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§ 265 Abs. 3 HGB |
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Angabe und Begründung bei einer Ergänzung der Gliederung des Jahresabschlusses um geschäftszweigspezifische Besonderheiten / Posten.
[Anm.: Beispielsweise für Banken und Versicherungen.]
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§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB |
x |
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Gesonderter Ausweis, falls die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der GuV zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung zusammengefasst ausgewiesen werden.
[Anm.: Beispielsweise, wenn in der Bilanz nur Vorräte in einer Summe ausgewiesen werden und die Aufgliederung in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse etc. im Anhang erfolgt.]
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§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Zusätzliche Angaben, wenn der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nicht vermittelt.
[Anm.: Diese sogenannte Korrekturfunktion des Anhangs greift nur sehr selten; Beispiel: bei langfristiger Auftragsfertigung werden Umsätze und Gewinne nach HGB erst bei Fertigstellung und Abnahme des Auftrags verbucht, das führt ggf. zu einem fehlerhaften Bild während des Auftragszeitraums.]
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§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB |
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Angabe der Befreiung eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss des Mutterunternehmens, falls die bilanzierende Kapitalgesellschaft in ihrer Funktion als Tochtergesellschaft bestimmte Vorschriften des HGB nicht anwendet. |
§ 264 Abs. 3 Nr. 4 HGB |
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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
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Angabe der auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
[Anm.: Es geht um angewandte Methoden. Allgemeine Wiederholungen der Gesetzestexte ohne Informationswert – z. B. „Abnutzbares Anlagevermögen wird über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben“ – können entfallen. Vielmehr geht es um die
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§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Darstellung der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Nutzung von Ermessensspielräumen und einen Einblick in die Bilanzpolitik des Unternehmens.
Im Konzernabschluss gehören zu den „Methoden“ auch Konsolidierungsmethoden.]
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Angabe und Begründung von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie gesonderte Darstellung deren Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
[Anm.: Beispiel: Erstmalig wird im Geschäftsjahr ein Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB aktiviert, während Disagios in den Vorjahren sofort als Aufwand verbucht wurden; die Änderung ist zunächst verbal zu erläutern und es ist – sofern von Bedeutung – der Einfluss auf das Vermögen (aktiviertes Disagio in den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten), den Jahresüberschuss (weniger Zinsaufwand, höherer Jahresgewinn) und die Finanzlage (höherer Jahresüberschuss führt zu einer höheren Ausschüttung) quantitativ darzustellen (z. B.: „Der Jahresüberschuss ist dadurch um 400.000 € höher im Vergleich zu einer sofortigen Aufwandsverbuchung.“]
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§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Ausweis der Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 HGB, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist.
[Anm.: Die Bewertungsmethoden beziehen sich auf die Bewertung zum gewogenen Durchschnitt nach § 240 Abs. 4 HGB (für bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen sowie Schulden wie z. B. Pauschalrückstellungen möglich) sowie auf die Verbrauchsfolgeverfahren wie LiFo oder FiFo nach § 256 Satz 1 HGB (für Vorratsvermögen).]
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§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB |
x |
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Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten.
[Anm. 1: der Einbezug von Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB ist nur in wenigen Fällen möglich, Beispiel: ein langfristiger Schiffsbau wird seitens des herstellenden Unternehmens mit einem Kredit vorfinanziert.]
[Anm. 2: falls Fremdkapitalzinsen einbezogen wurden, sind zusätzliche Angaben im Kontext des Anlagenspiegels (siehe nächsten Punkt) zu machen.]
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§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angaben zur Bilanz
(der Bilanzgliederung folgend)
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Angaben zum Anlagevermögen |
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Darstellung eines tabellarischen Anlagenspiegels
Gesonderte Angaben zu den Abschreibungen:
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs [Anm.: d. h., die (historischen) kumulierten Abschreibungen]
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Bei Einbezug von Fremdkapitalzinsen in Herstellungskosten: Angabe des jeweils im Geschäftsjahr dafür aktivierten Betrags für jeden Posten des Anlagevermögens.
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§ 284 Abs. 3 HGB |
x |
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Erläuterung des jeweiligen Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird.
[Anm.: die Begründung der geschätzten Abschreibungsdauer muss auf den jeweiligen (einzelnen)
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§ 285 Nr. 13 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Firmenwert bezogen sein; sachliche Begründungen sind z. B. die Stabilität der Branche oder die Produktlebenszyklusdauern des Kaufobjekts; kann die Nutzungsdauer in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, ist nach § 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB pauschal ein Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen; auch das ist im Anhang anzugeben.] |
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Nur im Falle der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB: Angabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag.
[Anm.: Forschungskosten sind nicht aktivierbar (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB), lediglich Entwicklungskosten; kann zwischen Forschung und Entwicklung nicht verlässlich unterschieden werden, gilt nach § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB ein Aktivierungsverbot für die gesamten damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen.]
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§ 285 Nr. 22 HGB |
x |
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Angabe der Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern (alternativ: gesonderter Ausweis);
ggf. Vermerk, falls unter anderen Posten ausgewiesen.
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§ 42 Abs. 3 GmbHG |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angaben für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB unterblieben ist,
der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen
die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
[Anm.: die außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ist bei Finanzanlagen möglich (nicht verpflichtend) bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung (falls dauernde Wertminderung: Abschreibungspflicht nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.]
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§ 285 Nr. 18 HGB |
x |
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Angabe
des Wertes,
der Differenz zum Buchwert,
der für das Geschäftsjahr erfolgten Ausschüttung,
der Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe,
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§ 285 Nr. 26 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
der Gründe dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist
zu Anteilen an Sondervermögen oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als 10 %, aufgegliedert nach Anlagezielen.
[Anm.: Diese speziellen Finanzinstrumente müssen dafür nicht in die Angabe nach § 285 Nr. 18 HGB (siehe vorhergehenden Punkt) einbezogen werden.]
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Angabe für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente
deren Art und Umfang,
deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode
deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie
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§ 285 Nr. 19 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
[Anm.: Die angewandten Bewertungsmethoden beziehen sich auf nach § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB allgemein anerkannte Bewertungsmethoden, falls kein aktiver Markt mit Marktpreisen vorhanden ist, z. B. das Black-Scholes-Modell für Finanzoptionen.]
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Angabe für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente:
die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden,
Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können.
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§ 285 Nr. 20 HGB |
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Angaben zum Umlaufvermögen |
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Angabe des Betrags der Forderungen mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten.
(Alternativ: Vermerk in der Bilanz)
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§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Erläuterung von wesentlichen Beträgen für Vermögensgegenstände in dem Posten sonstige Vermögensgegenstände, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen.
[Anm.: Gemeint sind hier z. B. Forderungen, die wirtschaftlich bereits entstanden sind, rechtlich aber erst nach dem Abschlussstichtag entstehen, z. B. Dividendenansprüche vor rechtlicher Fassung des Ausschüttungsbeschlusses.
Die Voraussetzungen für derartige Posten sind selten gegeben, zudem erfordert die Angabepflicht Wesentlichkeit der Beträge.]
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§ 268 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 274a Nr. 1HGB |
x |
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Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern
(alternativ: gesonderter Ausweis);
ggf. Vermerk, falls unter anderen Posten ausgewiesen.
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§ 42 Abs. 3 GmbHG |
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Angabe eines nach § 250 Abs. 3 HGB in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten enthaltenen Disagios
(Alternativ: gesonderter Ausweis in der Bilanz)
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§ 268 Abs. 6 i. V. m. § 274a Nr. 3 HGB |
x |
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Angaben zum Eigenkapital |
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Angabe des Betrages der in andere Rücklagen eingestellten Beträge des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.
(Alternativ: gesonderter Ausweis in der Bilanz).
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§ 29 Abs. 4 GmbHG,
§ 58 Abs. 2a AktG
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe eines in den Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust einbezogenen Gewinn- oder Verlustvortrags bei teilweiser Ergebnisverwendung.
(Alternative: gesonderte Angabe in der Bilanz)
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§ 268 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB |
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Angabe des Gesamtbetrags der nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge, aufgegliedert in Beträge
aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
aus der Aktivierung latenter Steuern,
aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.
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§ 285 Nr. 28 i. V. m. § 268 Abs. 8 HGB |
x |
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Angaben zu Rückstellungen |
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Angabe zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen:
das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren
die grundlegenden Annahmen der Berechnung wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln.
[Anm.: Dazu gehört auch die Angabe weiterer für die Berechnung angenommener Parameter, z. B. der angenommenen Fluktuationsrate.]
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§ 285 Nr. 24 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe – im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB –
der Anschaffungskosten
der beizulegenden Zeitwerte der verrechneten Vermögensgegenstände
des Erfüllungbetrags der verrechneten Schulden
der verrechneten Aufwendungen und Erträge
der grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden.
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§ 285 Nr. 25 HGB |
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Darstellung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ansatz der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren.
(Alternative: Darstellung unter der Bilanz).
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§ 253 Abs. 6 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe der jeweils nicht passivierten Altzusagen (Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben) und mittelbaren Verpflichtungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in einem Betrag. |
Art. 28 Abs. 2 EGHGB |
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Angabe des Betrags der Überdeckung für nicht aufgelöste Pensionsrückstellungen aus BilMoG. |
Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB |
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Angabe der nicht passivierten Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen aus BilMoG. |
Art. 67 Abs. 2 EGHGB |
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Erläuterung der in den sonstigen Rückstellungen enthaltenen Rückstellungen, falls wesentlich.
[Anm.: Ein Rückstellungsspiegel mit Zuführungen und Auflösungen ist hier nicht gefordert; vielmehr z. B. eine Angabe, was die größten Rückstellungen innerhalb des Postens sind bzw. für welchen Bereich (z. B. Personal oder Garantiefälle) sie gebildet wurden.]
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§ 285 Nr. 12 HGB |
x |
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Angaben zu Verbindlichkeiten |
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Angabe des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten.
(Alternativ: Vermerk in der Bilanz)
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§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
[Anm.: Üblicherweise werden alle Angaben zu Restlaufzeiten – mit einer Untergliederung bis 1 Jahr, 2 bis 5 Jahre und mehr als 5 Jahre – und Sicherheiten (siehe die nächsten Punkte) in einem Verbindlichkeitenspiegel zusammengefasst.] |
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Erläuterung von wesentlichen Beträgen in dem Posten Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen. |
§ 268 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 274a Nr. 2 HGB |
x |
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Angabe der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (alternativ: gesonderter Ausweis);
ggf. Vermerk, falls unter anderen Posten ausgewiesen.
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§ 42 Abs. 3 GmbHG |
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Angabe für jeden Posten der Verbindlichkeiten:
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
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§ 285 Nr. 1 und 2 HGB |
x
(nur Gesamt-betrag, nicht für jeden Posten)
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Angaben zu latenten Steuern |
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Angabe, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. |
§ 285 Nr. 29 HGB |
x |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe im Falle latenter Steuerschulden in der Bilanz:
[Anm. 1: Latente Steuersalden – als Voraussetzung für die Angabepflicht – können offensichtlich vorliegen (Bilanzposten „Passive latente Steuern“), aber auch „versteckt“ durch die Verrechnungsmöglichkeit des § 274 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 HGB für aktive und passive latente Steuern.]
[Anm. 2: Die Angabepflicht macht unter Umständen einen Steuerspiegel erforderlich, nämlich dann, wenn die Veränderung der Salden sich nicht aus einem Vergleich der Bilanzposten „Aktive latente Steuern“ (§ 266 Abs. 2 D. HGB) und „Passive latente Steuern“ (§ 266 Abs. 3 E. HGB) ergibt, weil die passiven latenten Steuern durch Saldierung in dem Posten Aktive latente Steuern „untergegangen“ sind.]
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§ 285 Nr. 30 HGB |
x |
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Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung |
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Angabe der jeweiligen außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 [verpflichtend bei voraussichtlich dauernder Wertminderung des Anlagevermögens] und Satz 6 HGB [optional für Finanzanlagen bei voraus- |
§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
sichtlich nicht dauernder Wertminderung]
(Alternative: gesonderter Ausweis in der GuV)
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Angabe jeweils des Betrags und der Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, (soweit nicht unwesentlich). |
§ 285 Nr. 31 HGB |
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Erläuterung der einzelnen periodenfremden Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art
(soweit nicht unwesentlich).
[Anm.: Periodenfremde Aufwendungen oder Erträge wären z. B. größere Steuernachzahlungen oder -erstattungen für Vorjahre.]
|
§ 285 Nr. 32 HGB |
x |
x |
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Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten.
[Anm. 1: Die Aufgliederung nach Tätigkeitsbereichen bezieht sich auf Segmente, die unterschiedliche Kundenstrukturen und Absatzrisiken (z. B. Konjunkturabhängigkeit) haben, z. B. PKW-Verkauf an Privatkunden, LKW-Verkauf an Industriekunden.]
[Anm. 2: Die Schutzklausel des § 286 Abs. 2 HGB, wonach die Aufgliederung der Umsatzerlöse unter Angabe der Anwendung derselben im Anhang unterbleiben kann, soweit die Aufglie-
|
§ 285 Nr. 4 HGB |
x |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
derung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, greift in der Praxis so gut wie nie; die Informationserfordernis überwiegt regelmäßig.] |
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Angabe des Materialaufwandes gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB, d. h. unterschieden in
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren und
Aufwendungen für bezogene Leistungen
(nur falls das Umsatzkostenverfahren angewendet wird)
|
§ 285 Nr. 8 a) HGB |
x |
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Angabe des Personalaufwandes gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB, d. h. unterschieden in
(nur falls das Umsatzkostenverfahren angewendet wird)
|
§ 285 Nr. 8 b) HGB |
x |
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Angabe der verrechneten Aufwendungen und Erträge im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
[Anm.: Beispielsweise werden die Erträge aus Deckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen mit den Aufwendungen für die
|
§ 285 Nr. 25 i. V. m. § 246 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Pensionsverpflichtung verrechnet; diese Saldierung wird im Anhang transparent gemacht.] |
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Angabe der im Geschäftsjahr vorgenommenen Abschreibungen
[Anm.: nur, falls nicht bereits im Rahmen des Anlagenspiegels erledigt.]
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§ 284 Abs. 3 Nr. 2 HGB |
x |
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Sonstige Angaben |
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Angabe zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen i. S. d. § 251 HGB
jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten und
unter gesondertem Vermerk der Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen.
|
§ 268 Abs. 7 HGB |
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Angabe der Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse.
[Anm.: Gründe bei z. B. einer Bürgschaft können das bisherige problemlose Zahlungsverhalten sein oder die Tatsache, dass das betroffene Unternehmen ein Tochterunternehmen ist und im Rahmen des Beteiligungscontrollings fortlaufend überwacht wird und Inanspruchnahmerisiken unmittelbar erkannt würden.]
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§ 285 Nr. 27 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe der außerbilanziellen Geschäfte: Art, Zweck, Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist.
[Anm.: Angabepflichtige außerbilanzielle Geschäfte mit fortbestehenden Risiken können z. B. Sale-and-lease-back-Geschäfte oder Asset-Backed-Securities-Transaktionen sein.]
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§ 285 Nr. 3 HGB |
x |
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Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Abs. 7 HGB (Haftungsverhältnisse) oder § 285 Nr. 3 HGB (Außerbilanzielle Geschäfte) anzugeben sind, sofern für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung;
Jeweils gesonderte Angabe der Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen.
[Anm.: Zu den sonstige finanziellen Verpflichtungen gehören v. a. langjährige vertragliche Vereinbarungen betreffend Mieten und Leasing, aber auch z. B. ein Bestellobligo oder andere wirtschaftliche Verpflichtungen; die Angabe eines Gesamtbetrags ist zwar ausreichend, eine Aufgliederung analog dem Verbindlichkeitenspiegel mit Laufzeiten bis
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§ 285 Nr. 3a HGB |
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|
Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
1 Jahr, 2 bis 5 Jahre, mehr als 5 Jahre ist hingegen viel aussagekräftiger, um künftige finanzielle Belastungen abschätzen zu können.] |
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Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des Geschäftsjahrs getrennt nach Gruppen
[Anm.: Gruppen können z. B. sein: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende.]
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§ 285 Nr. 7 i. V. m. § 267 Abs. 5 HGB |
x
(Angabe ja, aber keine Gruppen)
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Angabe des Namens, Vornamens und ausgeübten Berufs aller Mitglieder der Geschäftsführung und eines Aufsichtsrats (auch falls ausgeschieden),
bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.
|
§ 285 Nr. 10 HGB |
x |
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Angabe der Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) für i) Geschäftsführung, ii) Aufsichtsrat, iii) Beirat oder iv) eine „ähnliche Einrichtung“. |
§ 285 Nr. 9 a) i. V. m. § 286 Abs. 4 und Abs. 5 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
[Anm. 1: Hier greift ggf. die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB, v. a. wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist und damit dessen Gehalt veröffentlicht würde.]
[Anm. 2: Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten zusätzlichen Angaben für börsennotierte Aktiengesellschaften können nach § 286 Abs. 5 HGB unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat.]
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Angabe für die früheren Mitglieder von i) Geschäftsführung, ii) Aufsichtsrat, iii) Beirat und iv) einer „ähnlichen Einrichtung“: Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie der Beträge der gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen.
[Anm. 1: Hier greift ggf. wiederum die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB.]
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§ 285 Nr. 9 b) i. V. m. § 286 Abs. 4 HGB |
x |
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Angabe für i) Geschäftsführung, ii) Aufsichtsrat, iii) Beirat und iv) eine „ähnliche Einrichtung“: gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Gruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse. |
§ 285 Nr. 9 c) HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe für Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB: Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt.
[Anm.: Hier greift ggf. die Schutzklausel des § 286 Abs. 3 HGB, wonach die Angaben unter Angabe der Nutzung der Schutzklausel unterbleiben können, soweit sie
für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung sind (gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist) oder
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
Zudem kann die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann.]
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§ 285 Nr. 11 i. V. m. § 286 Abs. 3 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Angabe für Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist: Name, Sitz und Rechtsform. |
§ 285 Nr. 11a HGB |
x |
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Angabe aller Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten
(Angabepflicht gilt nur für börsennotierte Kapitalgesellschaften)
[Anm. 1: Hier gilt ebenfalls die Schutzklausel des § 286 Abs. 3 HGB.]
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§ 285 Nr. 11b i. V. m. § 286 Abs. 3 HGB |
x |
x |
x |
Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist. |
§ 285 Nr. 14 HGB |
x |
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Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist. |
§ 285 Nr. 14a HGB |
x
(Angabe ja, aber ohne Ort)
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Falls die befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen in Anspruch genommen werden soll, folgende Angaben (im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens): |
§ 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt,
einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen,
eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
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Nur im Falle des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB (z. B. GmbH & Co. KG): Angabe von Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind sowie deren gezeichnetes Kapital. |
§ 285 Nr. 15 HGB |
x |
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Angabe des Bestehens von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen. |
§ 285 Nr. 15a HGB |
x |
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Angabe des von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorars, aufgeschlüsselt in das Honorar für
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§ 285 Nr. 17 i. V. m. § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB |
x |
(x)
(Mitteilung an WPK)
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
andere Bestätigungsleistungen,
Steuerberatungsleistungen,
sonstige Leistungen,
(soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind)
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Angaben über zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen wesentlichen Geschäfte, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind.
[Anm. 1: Hier besteht ein Wahlrecht, entweder „zumindest“ die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen wesentlichen Geschäfte anzugeben oder alle Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen inkl. etwaiger nicht marktüblicher.]
[Anm. 2: Durch die Wesentlichkeit entfallen hier viele Angaben in der Praxis.]
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§ 285 Nr. 21 HGB |
x |
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Angabe bei Anwendung des § 254 HGB (Bildung von Bewertungseinheiten),
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§ 285 Nr. 23 HGB |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.
(Alternative: Angaben im Lagebericht)
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Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen.
[Anm.: Das können z. B. wesentliche Kapitalerhöhungen zu Beginn des neuen Geschäftsjahrs sein oder der Verkauf von wesentlichen Unternehmensteilen.]
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§ 285 Nr. 33 HGB |
x |
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Angabe des Ergebnisverwendungvorschlags oder -beschlusses. |
§ 285 Nr. 34 HGB |
x |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Zusätzliche Angaben für Aktiengesellschaften
(betrifft AG und KGaA)
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Angabe, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung (Entsprechenserklärung) abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist. |
§ 285 Nr. 16 HGB |
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Angabe zur Kapitalrücklage:
der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
(Alternative: gesonderte Angabe in der Bilanz)
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§ 152 Abs. 2 AktG |
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Angabe zu den einzelnen Gewinnrücklagen:
die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
(Alternative: gesonderte Angabe in der Bilanz)
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§ 152 Abs. 3 AktG |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Darstellung der Ergebnisverwendung bzw. Überleitung zum Bilanzgewinn/-verlust. |
§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG |
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Angaben über für Rechnung der Gesellschaft (oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens) übernommene Aktien. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG |
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Angaben über eigene Aktien. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG |
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Angaben über die Zahl der Aktien jeder Gattung sowie zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert; gesonderte Angabe der im Geschäftsjahr gezeichneten Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG |
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Angaben über das genehmigte Kapital. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG |
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Angaben über die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, die an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses gewährt wurden. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG |
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Angaben über das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG |
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Angaben über das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 des AktG oder nach § 33 Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilt worden ist inkl. veröffentlichtem Inhalt der Mitteilung. |
§ 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG |
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Angabe |
§ |
Befreiung |
Erledigt |
Erläuterung, ob und in welcher Höhe die aus einer Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
zum Ausgleich von Wertminderungen,
zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
zur Einstellung in die Kapitalrücklage
verwandt werden.
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§ 240 Sätze 3 und 4 AktG |
x |
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Angabe der Gründe sowie Darstellung einer Sonderrechnung bei von Sonderprüfern festgestellten Unterbewertungen, die nicht zu einer Anpassung der Bilanzansätze geführt haben. |
§ 261 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AktG |
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Stand: 08/2019
Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
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