Die Klägerin stellte am 7. Februar 2014 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von 13.932,39 EUR. Gegenstand des Antrags war eine Rechnung der Firma W vom 25. Juli 2013. Diese Rechnung war zuvor Gegenstand eines Antrags auf Vorsteuervergütung vom 20. November 2013 für den Zeitraum Juli bis September 2013. Dieser Antrag wurde vom Beklagten (Bundeszentralamt für Steuern – BZSt -) mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den hier streitigen Antrag vom 7. Februar 2014 lehnte das BZSt mit Bescheid vom 10. März 2014 mit Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 13. Dezember 2013 ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das BZSt mit der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2014 als unbegründet zurückwies. Die Klage blieb ohne Erfolg. Mit seinem in EFG 2017, 794 veröffentlichten Urteil führte das FG aus, das BZSt habe zutreffend die hier streitige Rechnung nicht berücksichtigt, weil über die im Zusammenhang mit dieser Rechnung geltend gemachte Vorsteuer bereits mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 bestandskräftig entschieden worden sei.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor (BFH Beschluss vom 30.4.2019, V B 43/17).
Die von der Klägerin herausgehobenen Rechtsfragen zur Auslegung von § 60 UStDV sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn sie sind ohne weiteres aus dem Gesetz und damit offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Die Klägerin hatte die Vergütung der aufgrund der Rechnung vom 25. Juli 2013 abziehbaren Vorsteuer nach § 60 Satz 1 UStDV bereits zum Gegenstand ihres Antrages vom 20. November 2013 gemacht. Darüber hatte das BZSt bestandskräftig entschieden. Denn die Klägerin hatte den Bescheid vom 13. Dezember 2013 nicht angefochten. Deshalb kann die Rechnung vom 25. Juli 2013 nicht erneut zum Gegenstand des streitigen Vergütungsverfahrens gemacht werden.
Das BZSt entscheidet über den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV durch eine Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 4 UStG). Denn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 der AO. Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anwendbar (§ 155 Abs. 4 AO). Der Vergütungsantrag führt nur dann zu einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO), die nicht in materielle Bestandskraft erwächst, wenn die Finanzbehörde (BZSt) zustimmt (§ 168 Satz 2 AO).
Mit der Ablehnung des Antrags vom 20. November 2013 hat das BZSt die Zustimmung verweigert. Allerdings beschränkt sich der Regelungsinhalt nicht lediglich auf eine Verweigerung der Zustimmung. Vielmehr hat das BZSt den Antrag auf Steuervergütung durch Bescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AO abgelehnt. Dieser Bescheid erwächst anders als die - als Steuerfestsetzung geltende - (positive) Anmeldung einer Steuervergütung in formelle und materielle Bestandskraft. Denn dieser Bescheid steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern enthält die vorbehaltlose Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung. Das bedeutet: Die Klägerin muss sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 20. November 2013 wehren, wenn sie der Auffassung ist, die dem Antrag zugrunde liegende Rechnung sei nicht zutreffend berücksichtigt worden.
Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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§ 116
- 1
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- 3
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- 1
- Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
- 2
- Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
- 3
- Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
- 1
- dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
- 2
- innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
- 3
- in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
- 4
- wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
- 5
- dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
- 6
- wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen nach § 3a Abs. 5 stehen.
- 1
- Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
- a)
- bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
- b)
- bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2
- In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
- a)
- Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
- aa)
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
- bb)
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- cc)
- den Tag der Lieferung,
- dd)
- den Tag der ersten Inbetriebnahme,
- ee)
- den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
- ff)
- die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- gg)
- den Verwendungszweck.
- b)
- Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3
- In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
- a)
- Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
- aa)
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
- bb)
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- cc)
- den Tag der Lieferung,
- dd)
- das Entgelt (Kaufpreis),
- ee)
- den Tag der ersten Inbetriebnahme,
- ff)
- die Starthöchstmasse,
- gg)
- die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
- hh)
- den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
- ii)
- den Verwendungszweck.
- 3
- b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 1
- das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- 2
- die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- 3
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- 4
- die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
- 5
- der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. § 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.