Aktuelle Anforderungen im Tagesgeschäft
- Sicherung des Vorsteuerabzuges
- Rechnungspflichtangaben & Gutschriften
- Rechnungsberichtigung
- Besonderheiten bei elektronischen Rechnungen
Es gibt kaum gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen, die Privatpersonen betreffen. Die kürzeste Aufbewahrungsfrist gilt für Spendenbelege, die nach § 50 Abs. 8 des EStDV nur für ein Jahr ab Zugang des Steuerbescheids aufbewahrt werden müssen. Private Handwerkerrechnungen müssen nach § 14b Abs. 2 des UStG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und alle Belege im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie zehn Jahre. Für Richtig-Gut-Verdiener mit einem Einkommen von über 500.000 Euro gibt es den § 147a der AO, der besagt, dass alle Belege sechs Jahre vorgehalten werden müssen. Für weitere Posten in der Einkommensteuererklärung, wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen beispielsweise, gibt es keine konkreten Gesetzestexte.
Belege bis zum Ende der Festsetzungsfrist aufbewahren!
Es ist daher ratsam, alle steuerlich relevanten Belege in Anlehnung an die Fristen der Steuererklärung entsprechend lange aufzubewahren. Steuerbescheide dürfen nach Aussendung unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt nachgeprüft, korrigiert und abgeändert werden. Und zwar so lange, bis die Festsetzungsfrist endet. Die Festsetzungsfrist beträgt im Normalfall vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wird die Steuererklärung fristgemäß im Mai 2018 abgegeben, so beginnt die Festsetzungsfrist für den Normalfall mit Ablauf des 31.12.2018 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2022. Aus diesem Grund wird also Privatpersonen als Untergrenze empfohlen, alle Belege mindestens vier Jahre zu Hause aufzubewahren.
Die Festsetzungsfrist kann aber auch über die vier Jahre hinausgehen. Im Falle einer Steuerhinterziehung sind es dann zehn Jahre. Daher ist es noch klüger, jegliche Belege und auch Kontoauszüge tatsächlich zehn Jahre aufzuheben! So hat man als Steuerpflichtiger im Falle von Unstimmigkeiten die Belege zu seinen Gunsten zur Hand. Mit der zehnjährigen Aufbewahrungsobergrenze ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite. Erst nach Ablauf dieser Zeit können die Belege bedenkenlos und mit Genuss im Papiermüll oder Schredder entsorgt werden.
§ 50 – Zuwendungsnachweis
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- die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
- 2
- die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
- a)
- der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
- b)
- der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
- c)
- der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.2Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. 3In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.
- 1
- für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
- 2
- in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer;
- 3
- in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger.In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
- 1
- nicht Unternehmer ist oder
- 2
- Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.