Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld ?
Das Kurzarbeitergeld beträgt:
1.) für Arbeitnehmer mit Kindern 67 %
2.) für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %
der Nettolohndifferenz.
Wie funktioniert Kurzarbeitergeld?
Die Funktionsweise lässt sich am Besten anhand eines Beispiels zeigen:
Beispiel
Arbeitszeit 100 % | Reduzierte Arbeitszeit 60 % | |||||
Arbeitnehmerin arbeitet 30 h pro Woche | Arbeitnehmerin arbeitet 18 h pro Woche | |||||
Individuelle Verhältnisse: StKl: I Kirchensteuerpflicht in Baden-Würtemberg keine Kinder Rentenversicherungspflichtig Arbeitslosenversicherung Krankenversicherungspflicht KV-Zustatzbeitrag: 0,90 % |
Individuelle Verhältnisse: StKl: I Kirchensteuerpflicht in Baden-Würtemberg keine Kinder Rentenversicherungspflichtig Arbeitslosenversicherung Krankenversicherungspflicht KV-Zustatzbeitrag: 0,90 % |
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Bruttolohn: | 3.000,00 | Bruttolohn: | 1.800,00 | |||
b) Nettolohn Neu (Istentgelt) | 1.301,45 | |||||
a) regulärer Nettolohn (Sollentgelt) | 1.970,19 | |||||
Nettoentgeltdifferenz (Differenz aus a - b) | 668,74 | |||||
60% | ||||||
Kurzarbeitergeld (Kug) | 401,24 | |||||
Differenzen | ||||||
Nettolohn: | 1.970,19 | Nettolohn inklusive Kug | 1.702,69 | 267,50 | ||
Arbeitgeberkosten | 3.593,25 | Arbeitgeberkosten | 2.155,95 | 1.437,30 |
Geregelt ist die Höhe des Kurzarbeitergelds in § 106 SGB III.
Wie dargestellt, wird durch die Agentur für Arbeit die Differenz zwischen "regulärem" Arbeitslohn und dem redzuiertem Arbeitslohn gezahlt.
Sozialversicherungsrechtlich werden die Begriffe Sollentgeltund Istentgelt verwendet. Die Differenz zwischen beiden Werten ist das Kug welches von der Agentur für Arbeit übernommen.
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt -also das Sozialversicherungspflichtigeentgelt- das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht. Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden.
Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
1. erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Wenn auf Grund der Corona-Krise Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden. Voraussetzung ist, das mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag zuvor bei 30 Prozent der Belegschaft.
2. betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung
3. persönlichen Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer muss nach Beginn des Arbeitsausfalls seine Beschäftigung fortführen, aus zwingenden Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung das Arbeitsverhältnis aufnehmen.
Der Arbeitnehmer darf nicht gekündigt sein.
Der Arbeitnehmer ist nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen. Das liegt z.B. vor wenn der Arbeitnehmer schon Krankengeld bezieht. Weiteres Auschlusskriterium ist, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder bei beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
4. Antrag bei der Agentur für Arbeit
Wie lange kann Kurzarbeitergeld gewährt werden ?
Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens 12 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Ggf. kann die Bundesregierung die Maßnahmen auf bis zu 24 Monate verlängern.
Die Frist beginnt mit dem ersten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Wirken sich steuerfreie Bezüge die während der Vollarbeitszeit bezogen wurden auf das Kug aus?
Aufgrund dieser Berechnung finden SV-freie Bezüge keine Berückksichtigung. Der Arbeitnehmer verliert also die steuerfreien Bezüge z.B. Verpflegungsmehraufwendungen.
Vorteile
- Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020, beschlossen am 14.03.2020 muss der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld zahlen.
- Deutliche Reduzierung der Arbeitgeberkosten.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das bisherige Recht sah vor, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Zeitarbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
Nachteile
- Nettolohndifferenz für den Arbeitnehmer, Differenz zwischen "regulärem" Netto und Kug-Netto ist umso Größer destwomehr Netto der Arbeitnehmer verdient.
- Kug unterliegt dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Dadurch ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und ggf. eine Steuernachzahlung (Rechtsstand 17.03.2020)
- a)
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
- b)
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- c)
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- d)
- Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
- e)
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
- f)
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- g)
- nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
- h)
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
- i)
- (weggefallen)
- j)
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
- a)
- von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
- b)
- an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
- c)
- insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
- 1
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
- 2
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. 2 Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
- a)
- ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
- b)
- sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen.2Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b“ und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„4. von 52 152 Euro an: 0,42 • x – 7 914.“
3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.