Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung - Begründungsmangel (10.12.2019)

05.03.2020  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 05. März 2020
Aktenzeichen: VIII R 33/16

NV: Eine Entscheidung verletzt Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren.

Urteil vom 10.12.2019

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