Referentenentwurf des BMJV für ein Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

26.01.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft.

Aktionsbündnis Urheberrecht: Der Weg ist noch nicht zu Ende — aber die Richtung stimmt.

Das Aktionsbündnis sieht im Referentenentwurf des BMJV für ein „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG)“ einen wichtigen Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts. Viele der Regelungen in den neuen Paragraphen 60a–60h sind sinnvoll, überfällig und für Nutzer besser verständlich und scheinen praktikabler. Sie sind ein wirklicher Fortschritt gegenüber den alten Regelungen aus dem Zweiten und Dritten Korb der Urheberrechtsreformen ab 2002. Das Aktionsbündnis wird bei den jetzt anstehenden Beratungen und Anhörungen versuchen, weitere Verbesserungen durchzusetzen.

Der Entwurf des BMJV für ein Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz ist zwar weiterhin nicht offiziell freigegeben, aber er ist öffentlich und wird in der Öffentlichkeit diskutiert.

Das Aktionsbündnis begrüßt es nachdrücklich, dass mit dem Vorschlag, so er denn Gesetz werden wird, die für Bildung und Wissenschaft einschlägigen, aber unzeitgemäßen §§ des Urheberrechtsgesetzes, nämlich 52a, 52b und 53a aus dem Gesetz gestrichen werden können.

Das Aktionsbündnis anerkennt die Anstrengungen des BMJV und seiner Mitarbeiter, im Rahmen des geltenden europäischen Unionsrechts einen wichtigen Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts getan zu haben. Viele der Regelungen in den neuen Paragraphen 60a–60h sind sinnvoll, überfällig und für Nutzer besser verständlich und scheinen praktikabler. Sie sind ein wirklicher Fortschritt gegenüber den alten Regelungen aus dem Zweiten und Dritten Korb der Urheberrechtsreformen ab 2002.

Das Aktionsbündnis wird bei den jetzt anstehenden Beratungen und Anhörungen versuchen, weitere Verbesserungen durchzusetzen, wie z. B.

  1. den Verzicht auf eine Quantifizierung der Nutzungshandlungen (derzeit variierend zwischen 10, 25 und 75%),
  2. die Erlaubnis, auch außerhalb von Bibliotheksräumen auf die digitalisierten Bestände der Bibliotheken zugreifen zu können (z.B. VPN),
  3. die Vergütungsregelungen, vor allem für Nutzungen von öffentlich finanzierten Werken, besser auf die Besonderheiten in der Wissenschaft gegenüber den Publikumsmärkten anzupassen,
  4. offensichtlich vergessene Arten von Beiträgen, wie Konferenzbeiträge und Artikel in Sammelbänden jeder Art in die Nutzungserlaubnisse, z.B. in den §§ 60a und 60c, einzubeziehen und
  5. in Bibliotheken (nach ersten Auswertungen) gespeicherte Text- und Data-Mining (TDM)-Korpora zur Überprüfung der Ergebnisse wieder neu auswerten zu können.

Und nicht zuletzt fordert das Aktionsbündnis das BMJV auf, die Gelegenheit der Reform des Wissenschaftsurheberrechts dafür zu nutzen, die 2014 gültig gewordenen Regelungen für ein Zweitverwertungsrecht in § 38, Absatz 4 UrhG gerechter und praxisnäher zu gestalten — vor allem, die bislang ausgeschlossene grundfinanzierte Hochschulforschung in das Zweitverwertungsrecht einzubeziehen.

Wie gesagt, das sind nur Beispiele. Der Katalog der Verbesserungsvorschläge wird nicht klein sein. Aber die Richtung stimmt.

Das Ministerium sollte sich durch das jetzt schon erkennbare Aufheulen der Interessenvertretung der Verlage (des Börsenvereins) nicht beeindrucken lassen.

Das entscheidende Argument für die Politik sollte sein, dass eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit beim Umgang mit Wissen und Information einhergeht mit größerer wissenschaftlicher Produktivität. Dies führt zu einem weitaus höheren volkswirtschaftlichen Gewinn, als er je durch Einschränkungen des Wissenschaftsurheberrechts zugunsten der Verlage zu erreichen sein wird.

Das Aktionsbündnis fordert die Bundesregierung auf, auf weitergehende Reformen des Urheberrechts auf Europäischer Ebene zu dringen und an diesen aktiv mitzuwirken. Nur so wird der nationale Gesetzgeber den gordischen Knoten der unionsrechtlichen Einschränkungen zerschlagen und die politisch erwünschte umfassende Bildungs- und Wissenschaftsschranke realisieren können.

Vordringlich ist jedoch, dass der jetzige Referentenentwurf – nach Verbesserungen – so schnell wie möglich Gesetz wird. Auch die zu Ende letzten Jahres heftigen Auseinandersetzungen um den zwischen KMK und VG-Wort ausgehandelten Rahmenvertrag für die Vergütung von Nutzungshandlungen nach § 52a UrhG sollten nun durch die im Gesetz favorisierte Pauschalabrechnung friedlich beendet werden können.


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